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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen des AuslBG betreffend Meldepflicht des Arbeitgebers mangels Legitimation; noch geltende oder mit unverändertem Wortlaut neu erlassene Strafbestimmungen kein selbständiger AnfechtungsgegenstandRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §14d Abs1,
§26 Abs5 und §28 Abs1 Z3 und Z4 litc AuslBG idF BGBl 684/1991.
§14d Abs1, §26 Abs5 und §28 Abs1 Z4 litc sind in der
bekämpften Fassung mit 31.12.92 außer Kraft getreten (§34 Abs4
idF BGBl 684/1991 und §34 Abs7 idF BGBl 19/1993). Von §28 Abs1
ist zwar Z3 noch in Geltung und Z4 litc mit gleichem Wortlaut
neu erlassen worden, doch handelt es sich dabei jeweils um
unselbständige Teile von Regelungen (Strafbestimmungen), die ihren
wesentlichen Inhalt (das Tatbild) aus den Vorschriften über die
Meldepflicht (§14d, §26 Abs5) erhalten. Sie sind daher nach
Antrag und Begründung auch kein selbständiger
Anfechtungsgegenstand.
Es ist nichts erkennbar, was annehmen ließe, daß die außer Kraft getretenen Bestimmungen (in Verbindung mit noch geltenden oder mit unverändertem Wortlaut neu erlassenen) für die Antragstellerin noch wirksam sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G113.1992Dokumentnummer
JFR_10069678_92G00113_01