RS Vfgh 1993/3/22 G113/92

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AuslBG §14d Abs1
AuslBG §26 Abs5
AuslBG §28 Abs1 Z3 und Z4 litc

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen des AuslBG betreffend Meldepflicht des Arbeitgebers mangels Legitimation; noch geltende oder mit unverändertem Wortlaut neu erlassene Strafbestimmungen kein selbständiger Anfechtungsgegenstand

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §14d Abs1,

§26 Abs5 und §28 Abs1 Z3 und Z4 litc AuslBG idF BGBl 684/1991.

§14d Abs1, §26 Abs5 und §28 Abs1 Z4 litc sind in der

bekämpften Fassung mit 31.12.92 außer Kraft getreten (§34 Abs4

idF BGBl 684/1991 und §34 Abs7 idF BGBl 19/1993). Von §28 Abs1

ist zwar Z3 noch in Geltung und Z4 litc mit gleichem Wortlaut

neu erlassen worden, doch handelt es sich dabei jeweils um

unselbständige Teile von Regelungen (Strafbestimmungen), die ihren

wesentlichen Inhalt (das Tatbild) aus den Vorschriften über die

Meldepflicht (§14d, §26 Abs5) erhalten. Sie sind daher nach

Antrag und Begründung auch kein selbständiger

Anfechtungsgegenstand.

Es ist nichts erkennbar, was annehmen ließe, daß die außer Kraft getretenen Bestimmungen (in Verbindung mit noch geltenden oder mit unverändertem Wortlaut neu erlassenen) für die Antragstellerin noch wirksam sind.

Entscheidungstexte

  • G 113/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.03.1993 G 113/92

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G113.1992

Dokumentnummer

JFR_10069678_92G00113_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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