Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.04.2024 für den Zeitraum ab 03.05.2024 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice [AMS] (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 25). 1.2. Mit Schreiben vom 29.04.2024 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag derzeit nicht beurteilt werden könne, da eine Bestätigung des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin steht seit 07.02.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und vereinbarte mit ihrem Dienstgeber von 01.05.2024 bis 30.04.2025 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG. 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin steht seit 07.02.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und vereinbarte mit ihrem Dienstgeber von 01.05.2024 bis 30.04.20... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX .2023 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Weiterbildungsgeld vom XXXX .2023 gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, keine Folge gegeben werde. 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle rö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (in der Folge: AMS) vom 15.09.2023 wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 12.09.2023 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 01.10.2023 gemäß § 26 Abs. 1 AlVG iVm § 11 Abs. 1 AVRAG mangels Vorliegen einer Bildungskarenz keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Ant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hat am XXXX für den XXXX beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX bis XXXX vereinbart. Die Beschwerdeführerin hat am römisch XXXX für den römisch XXXX beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 26.02.2021 Weiterbildungsgeld, nachdem sie am 01.02.2021 mit ihrem Dienstgeber, dem XXXX , für die Zeit vom 26.02.2021 bis 25.02.2022 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vereinbart hatte. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 15.03.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 1 iVm §§ 20, 21 AlVG ab 26.02.2021 Weiterbi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.11.2019 Weiterbildungsgeld ab dem 01.12.2019 und legte eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit seiner Dienstgeberin für die Zeit von 01.12.2019 bis 31.01.2020 vor. Als Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme während der Bildungskarenz legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) vom 27.11.2019 vor, wonac... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2020 beim Arbeitsmarktservice (AMS, in der Folge belangte Behörde genannt) via eAMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Unfallversicherung mit Geltendmachung 07.02.2020. 2. Mit Bescheid vom 03.02.2021 wurde dem Antrag vom 17.01.2020 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 07.02.2020 gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hat am XXXX für den XXXX beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX vereinbart. Als Bildungsnachweis legte sie ein Studienblatt der XXXX vor, wonach sie im Sommersemester XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2020 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Währinger Gürtel (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Unfallversicherung mit Geltendmachung 23.03.2020. 2. Mit Bescheid vom 27.03.2020 wurde dem Antrag vom 03.03.2020 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 23.03.2020 gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609... mehr lesen...