TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 W223 2283669-1

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

AlVG §24
AlVG §26
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 26 heute
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  22. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AVRAG § 11 heute
  2. AVRAG § 11 gültig ab 10.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  3. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AVRAG § 11 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  6. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  7. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  8. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  9. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  12. AVRAG § 11 gültig von 01.07.1993 bis 17.06.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W223 2283669-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Heinz ZAVECZ und
Alexander PERISSUTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.09.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023, GZ.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Heinz ZAVECZ und
Alexander PERISSUTI als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 25.09.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023, GZ.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX .2023 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Weiterbildungsgeld vom XXXX .2023 gemäß
§ 26 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, keine Folge gegeben werde.
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 .2023 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Weiterbildungsgeld vom römisch 40 .2023 gemäß
§ 26 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, keine Folge gegeben werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin über die begonnene Bachelorarbeit keinen Nachweis habe erbringen können.

2. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, persönlich bei der belangten Behörde eingebracht am XXXX .2023. Die BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie innerhalb der Frist bis Ende Juli 2023 der belangten Behörde eine „Bescheinigung des Dienstgebers zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG“, ein Ausweisdokument und die Studiennachweise in Form von Studienblatt, Inskriptionsbestätigung und Studienzeitbestätigung, übermittelt habe. Der Studentenausweis der BF sei von der belangten Behörde hierfür jedoch nicht akzeptiert worden. Die BF sei mit Mitteilung vom 21.07.2023 von der belangten Behörde über einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich EUR 25,65 in Kenntnis gesetzt worden. Die BF habe zudem bereits am 13.07.2023 den Studienbeitrag bezahlt und sei dieser bereits am 14.07.2023 bei der Universität eingelangt, sie sei daher spätestens seit 14.07.2023 zum Studium gemeldet. Aufgrund des Bescheides vom 25.09.2023 und der daran anknüpfenden Beschwerdefrist von vier Wochen seien der BF bereits 107 Tage entgangen, in denen sie sich dem Studienleben voll hätte widmen können und sei daher eine Verlängerung der Bildungskarenz zu prüfen bzw. dies bei der Nachweiserbringung über die Mindeststudienleistung zu berücksichtigen. Die BF verwies zudem auf den Umstand, dass aufgrund der Selbstständigkeit und Eigenleistung, welches ein Studium voraussetze, der Beginn des Studiums nicht mit dem Beginn des Studienjahres gleichzusetzen sei, wie etwa in Hinblick auf Anmeldefristen für Kurse. Die BF begehre die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes in Höhe von täglich EUR 25,65 bzw. um eine gültige Neubemessung sowie um Ausgleich für ihre entstandenen Versicherungskosten ab Juli 2023 betreffend Selbstversicherung und um einen Ausgleich auf die bereits bezahlten Studiengebühren. Der Beschwerde legte sie ein Konvolut an – teilweise geschwärzten – Unterlagen bei.2. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, persönlich bei der belangten Behörde eingebracht am römisch 40 .2023. Die BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie innerhalb der Frist bis Ende Juli 2023 der belangten Behörde eine „Bescheinigung des Dienstgebers zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG“, ein Ausweisdokument und die Studiennachweise in Form von Studienblatt, Inskriptionsbestätigung und Studienzeitbestätigung, übermittelt habe. Der Studentenausweis der BF sei von der belangten Behörde hierfür jedoch nicht akzeptiert worden. Die BF sei mit Mitteilung vom 21.07.2023 von der belangten Behörde über einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich EUR 25,65 in Kenntnis gesetzt worden. Die BF habe zudem bereits am 13.07.2023 den Studienbeitrag bezahlt und sei dieser bereits am 14.07.2023 bei der Universität eingelangt, sie sei daher spätestens seit 14.07.2023 zum Studium gemeldet. Aufgrund des Bescheides vom 25.09.2023 und der daran anknüpfenden Beschwerdefrist von vier Wochen seien der BF bereits 107 Tage entgangen, in denen sie sich dem Studienleben voll hätte widmen können und sei daher eine Verlängerung der Bildungskarenz zu prüfen bzw. dies bei der Nachweiserbringung über die Mindeststudienleistung zu berücksichtigen. Die BF verwies zudem auf den Umstand, dass aufgrund der Selbstständigkeit und Eigenleistung, welches ein Studium voraussetze, der Beginn des Studiums nicht mit dem Beginn des Studienjahres gleichzusetzen sei, wie etwa in Hinblick auf Anmeldefristen für Kurse. Die BF begehre die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes in Höhe von täglich EUR 25,65 bzw. um eine gültige Neubemessung sowie um Ausgleich für ihre entstandenen Versicherungskosten ab Juli 2023 betreffend Selbstversicherung und um einen Ausgleich auf die bereits bezahlten Studiengebühren. Der Beschwerde legte sie ein Konvolut an – teilweise geschwärzten – Unterlagen bei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS abgewiesen und der Bescheid insofern abgeändert, als die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 15.07.2023 gemäß § 24 iVm
§ 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, widerrufen wurde. Gemäß § 26 iVm § 11 AVRAG wurde der BF Weiterbildungsgeld ab 01.10.2023 zuerkannt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS abgewiesen und der Bescheid insofern abgeändert, als die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 15.07.2023 gemäß Paragraph 24, in Verbindung mit
§ 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, widerrufen wurde. Gemäß Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 11, AVRAG wurde der BF Weiterbildungsgeld ab 01.10.2023 zuerkannt.

4. Die BF brachte daraufhin mit Schreiben vom 15.12.2023 fristgerecht beim AMS einen Vorlageantrag ein. Die BF ersuchte nach einer kurzen Zusammenfassung des Verfahrens um neuerliche Beurteilung des Anspruches auf Weiterbildungsgeldes und um Klärung weiterer Ansprüche, welche der BF aufgrund der Verfahrensdauer entstanden seien (Kosten der Selbstversicherung, Studiengebühren, Zeitausgleich für entgangene Beschäftigungszeit mit den Inhalten des Studiums, udgl.). Dem Vorlageantrag legte die BF ein Konvolut an – teilweise geschwärzten – Unterlagen bei.

5. Am 03.01.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom AMS vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

6. Am 27.02.2024 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit der BF, eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

7. Durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 05.07.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G313 abgenommen und der Gerichtsabteilung W223 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF stellte am 15.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld und wurde ihr dieses zunächst für den Zeitraum 15.07.2023 bis 14.07.2024 in Höhe von € 25,65 gewährt, jedoch nicht zur Auszahlung angewiesen.

Die BF ist seit 10.11.2018 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und hat mit dieser eine Bildungskarenz gemäß
§ 11 AVRAG vom 15.07.2023 bis 14.07.2024 vereinbart.
Die BF ist seit 10.11.2018 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und hat mit dieser eine Bildungskarenz gemäß
§ 11 AVRAG vom 15.07.2023 bis 14.07.2024 vereinbart.

Die BF war bereits im Zeitraum 05.02.2013 bis 31.10.2022 für das Bachelorstudium Germanistik an der Universität XXXX und im Zeitraum 24.08.2018 bis 04.03.2019 an der Technischen Universität XXXX für das Bachelorstudium Architektur inskribiert.Die BF war bereits im Zeitraum 05.02.2013 bis 31.10.2022 für das Bachelorstudium Germanistik an der Universität römisch 40 und im Zeitraum 24.08.2018 bis 04.03.2019 an der Technischen Universität römisch 40 für das Bachelorstudium Architektur inskribiert.

Die BF ist seit 17.07.2023 (sohin während der vorlesungsfreien Zeit) für beide Studiengänge erneut als ordentliche Studierende inskribiert, das Wintersemester begann jedoch erst am 01.10.2023.

Die BF hat keine Nachweise über eine etwaige Ausbildung im Zeitraum 15.07.2023 bis 30.09.2023 erbracht. Die BF hat zwar bereits im Jahr 2016 mit ihrer Bachelorarbeit (Germanistik) begonnen, hatte aber zuletzt im Jahr 2018 Kontakt mit ihrer Betreuerin. Sie hat in diesem Zeitraum nicht an ihrer Bachelorarbeit gearbeitet.

Der BF wurde aufgrund des neuerlichen Antrages auf Weiterbildungsgeldes Weiterbildungsgeld vom 01.10.2023 bis voraussichtlich 14.07.2024 in Höhe von täglich
€ 25,25 von der belangten Behörde gewährt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. 2.1. Die unter Punkt römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 15.07.2023 und zur Gewährung von Weiterbildungsgeld ab 15.07.2023 in Höhe von täglich € 25,65, sowie, dass dieses noch nicht angewiesen wurde, konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Dass die BF seit 10.11.2018 bei der Dienstgeberin XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 28.12.2023. Die Feststellung über die vereinbarte Bildungskarenz konnte aufgrund der im Akt aufliegenden Vereinbarung vom 30.06.2023 getroffen werden. Dass die BF seit 10.11.2018 bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 28.12.2023. Die Feststellung über die vereinbarte Bildungskarenz konnte aufgrund der im Akt aufliegenden Vereinbarung vom 30.06.2023 getroffen werden.

Dem Studienblatt für das Wintersemester 2023 der Universität XXXX , erstellt am 27.07.2023, und dem Studienblatt für das Wintersemester 2023 der Technischen Universität XXXX , erstellt am 08.08.2023, welche beide im Akt aufliegen, sind die ehemals gemeldeten und nunmehr erneut gemeldeten Bachelorstudiengänge der Beschwerdeführerin sowie die konkret festgestellten Daten zu entnehmen. Dem Studienblatt für das Wintersemester 2023 der Universität römisch 40 , erstellt am 27.07.2023, und dem Studienblatt für das Wintersemester 2023 der Technischen Universität römisch 40 , erstellt am 08.08.2023, welche beide im Akt aufliegen, sind die ehemals gemeldeten und nunmehr erneut gemeldeten Bachelorstudiengänge der Beschwerdeführerin sowie die konkret festgestellten Daten zu entnehmen.

Unstrittig ist hierbei, dass die BF bereits ab 17.07.2023 erneut für beide Studiengänge inskribiert war. Die BF hat jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt – trotz Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – keine Nachweise über eine etwaige Ausbildung im Zeitraum 15.07.2023 bis 30.09.2023 erbracht, insbesondere legte sie keine Bestätigung der Betreuerin ihrer Bachelorarbeit über bereits absolvierte Termine bzw. einer Weiterarbeit an dieser, vor.

In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt gab die BF zudem an, sie habe bereits im Jahr 2016 mit ihrer Bachelorarbeit begonnen, jedoch seit der Fortsetzung des Studiums noch keinen Kontakt mit ihrer Betreuerin aufgenommen, der letzte Kontakt hat nach ihren eigenen Angaben im Jahr 2018 stattgefunden. Auf konkrete Nachfrage, ob die BF belegen könne, in der Ferienzeit an ihrer Bachelorarbeit gearbeitet zu haben, führte diese aus, sie habe noch keine richtige Arbeitsweise entwickeln können, da sie mit dem gegenständlichen Verfahren beschäftigt gewesen sei. Die umfangreiche Beschäftigung mit dem Beschwerdeverfahren und der daraus resultierenden Verzögerung in Hinblick auf die Studiengänge wurden von der BF bereits im Zuge der Beschwerde angeführt. Eine tatsächliche erbrachte Leistung in einem ihrer Studiengänge oder eine Beschäftigung mit diesen im Zeitraum 14.07.2023 bis 30.09.2023 geht sohin auch aus den Angaben der BF nicht hervor. Die BF verwies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich auf den Umstand, dass die Anmeldungen für die Kurse bereits vor Semesterbeginn stattfänden.

Die Feststellung zur Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 01.10.2023 ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung. Zwar ist der Mitteilung über den Leistungsbezug vom selben Tag eine Gewährung von Weiterbildungsgeld im Zeitraum 02.10.2023 bis voraussichtlich 14.07.2024 zu entnehmen, doch wird der bescheidmäßigen Absprache über den Beginn des Weiterbildungsgeldes in der Beschwerdevorentscheidung gefolgt. Die voraussichtliche Dauer und Höhe des Weiterbildungsgeldes ergeben sich aus der genannten Mitteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Sitzung 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Wenn gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Wenn gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Sitzung 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des
IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 56 Abs. 2 S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.Paragraph 56, Absatz 2, Sitzung 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt)- eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt)- eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Dies bedeutet unter anderem Folgendes:

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)

3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt: 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lauten wie folgt:

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Abschnitt 2

Leistungen zur Beschäftigungsförderung

Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

[…]

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.“(7) Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch III (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG idgF lautet:

„Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11, (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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