TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/19 W269 2229763-1

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Entscheidungsdatum

19.10.2021

Norm

AlVG §26
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W269 2229763-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 13.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2020, Zl. XXXX , betreffend die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.11.2019 Weiterbildungsgeld ab dem 01.12.2019 und legte eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit seiner Dienstgeberin für die Zeit von 01.12.2019 bis 31.01.2020 vor. Als Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme während der Bildungskarenz legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) vom 27.11.2019 vor, wonach der Beschwerdeführer seit 01.07.2009 an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) promoviere.

2. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz forderte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom Beschwerdeführer eine Inskriptionsbestätigung bzw. Immatrikulationsbestätigung für das Wintersemester 2019/2020. Der Beschwerdeführer legte sohin eine weitere Bestätigung der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) vom 08.01.2020 vor, ausgestellt durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Naturwissenschaftlichen Fakultät. Demnach sei der Beschwerdeführer seit dem 15.08.2014 als Promovierender an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) zugelassen. Es handle sich dabei um einen Status, welcher für die Zulassung zur Promotion nach der Rahmenpromotionsordnung der Universität notwendig sei. Damit sei der Beschwerdeführer gemäß § 17b der Grundordnung der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) Mitglied der Universität. Eine Immatrikulation als Promovierender sei hingegen an den Universitäten im Freistaat Bayern nicht zwingend vorgeschrieben. Stattdessen sei für Personen, die eine Promotion anstreben, der Status des Promovierenden geschaffen worden. Dieser sei als äquivalenter Status zur Immatrikulation in Österreich anzusehen.

3. Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2020 wurde dem Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz keine Folge gegeben, weil kein entsprechender Aus- bzw. Weiterbildungsnachweis im Umfang von zumindest 20 Wochenstunden während der Bildungskarenz vorliege. Dieses Erfordernis wäre beim Besuch einer Fachhochschule, Universität bzw. eines Kollegs oder eines vergleichbaren Ausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Vorliegen eines aufrechten und aktuellen Studiums mittels einer aktuellen Inskriptionsbestätigung bzw. Immatrikulationsbestätigung nicht nachweisen können.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er das Vorliegen eines aufrechten Studiums nachgewiesen habe. Aus den vorgelegten Bestätigungen gehe hervor, dass eine Inskription für die Promotion an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) nicht notwendig sei. Der Status des Promovierenden existiere in dieser Form an den österreichischen Universitäten nicht. Dennoch erfülle er die Voraussetzungen für die Bildungskarenz, da er an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) promoviere und zugelassen sei.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2020 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zwar seit 14.05.2014 an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) zur Promotion zugelassen sei, dies jedoch nicht im Rahmen eines Doktoratsstudiums erfolge. Da die Weiterbildung nicht in Form eines Studiums erfolge, wäre der Nachweis über die Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich. Der Beschwerdeführer habe jedoch die erforderlichen Nachweise im Hinblick auf die zeitliche Beanspruchung nicht vorlegen können, weshalb der Antrag auf Weiterbildungsgeld abzuweisen sei.

6. Mit Schreiben vom 04.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Am 19.03.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020 wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert, worin ihrer Ansicht der Unterschied zwischen dem Bestätigungsschreiben der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) vom 08.01.2020, wonach der Beschwerdeführer als Promovierender zugelassen und Mitglied dieser Universität sei, und einer Immatrikulations- bzw. Inskriptionsbestätigung bestehe.

9. Mit Stellungnahme vom 02.06.2020 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich laut vorgelegter Bestätigung bei der Zulassung als Promovierender nicht um eine Immatrikulation handle, da eine solche zum einen nicht vorgeschrieben sei und zum andern auf drei Jahre begrenzt wäre. Der Beschwerdeführer sei somit kein Studierender eines (Doktorats-)Studienganges, weshalb die Regelung des § 26 Abs. 5 AlVG, wonach erst nach sechs Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen bzw. ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis zu erbringen wäre, nicht zur Anwendung komme. Es wäre daher ein Nachweis über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 bzw. 20 Wochenstunden vorzulegen gewesen. Mit Schreiben vom 07.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS vom 02.06.2020 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG vorzulegen. Ein Ausdruck der genannten Gesetzesbestimmung wurde dem Schreiben beigelegt.

Mit (verspätet) eingebrachtem Schreiben vom 10.08.2021 legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen vor.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG vorzulegen. Im genannten Schreiben wurden die verschiedenen Möglichkeiten, einen Nachweis gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu erbringen, explizit aufgezählt. Ein Ausdruck der Gesetzesbestimmung wurde dem Schreiben nochmals beigefügt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm erneut gesetzte Frist verstreichen; bis dato langten keine Unterlagen des Beschwerdeführers bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist norwegischer Staatsangehöriger, sein Hauptwohnsitz befindet sich in Wien. Er ist verheiratet und hat ein fünfjähriges Kind. Die Familie lebt im gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.03.2015 bei der XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Dienstgeberin wurde eine Bildungskarenz für die Zeit von 01.12.2019 bis 31.01.2020 vereinbart.

Der Beschwerdeführer ist seit 15.08.2014 zur Promotion an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) zugelassen. Er verfügt seither – sohin auch im Wintersemester 2019/2020 – über den Status eines an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) Promovierenden. Eine Immatrikulation bzw. Inskription ist für die Promotion an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) nicht zwingend vorgeschrieben. Eine zeitliche Begrenzung der Promotionsdauer existiert nicht. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Verleihung des Grades „Dr. rer. Nat.“ der naturwissenschaftlichen Fakultät.

Der Beschwerdeführer hat am 25.11.2019 Weiterbildungsgeld ab dem 01.12.2019 beantragt. Er legte in weiterer Folge eine von seiner Dienstgeberin unterzeichnete Bescheinigung vom 22.07.2019 zum Nachweis einer für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 31.01.2020 vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse für die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung ab dem 01.12.2019 bei der XXXX GmbH, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seines Kindes sowie die Schreiben der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) vom 27.11.2019 und vom 08.01.2020 vor.

Der Beschwerdeführer nahm wie vorgesehen die Bildungskarenz von 01.11.2019 bis 31.01.2020 in Anspruch.

Der Beschwerdeführer erbrachte keinen Leistungsnachweis im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seines Familienstandes ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen.

Die getroffenen Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen basieren auf den Datenauszügen des AMS über den Bezugs- und Versicherungsverlauf sowie der Bestätigung der Gebietskrankenkasse für die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung ab dem 01.12.2019 bei der XXXX GmbH.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2019 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz stellte, gründet auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 15.08.2014 zur Promotion an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) zugelassen ist und seither über den Status eines an der FAU Promovierenden verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) vom 27.11.2019 und vom 08.01.2020. Die Feststellungen zu den Rahmenbedingungen der Promotion an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) basieren auf den vorgelegten Schreiben sowie auf den allgemein zugänglichen Informationen der Online-Homepage der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU).

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Leistungsnachweis im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG erbrachte, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lautet:

„Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“

§ 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) lautet:

„Österreichische Staatsbürger

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,

3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,

5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,

6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,

7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),

8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:

1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,

2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.

(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.

(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) lauten auszugsweise:

„Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.“

3.3.1. Die in § 11 AVRAG geregelte Bildungskarenz ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Freistellung des Arbeitnehmers gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der Weiterbildung des Arbeitnehmers. Oft werden zB Schul- und Studienabschlüsse nachgeholt oder Fremdsprachenschulungen absolviert. Kurse aus dem Freizeitbereich ohne beruflichen Bezug bzw. Kurse zwecks körperlicher Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden werden vom AMS bei Beantragung des Weiterbildungsgeldes beispielsweise nicht akzeptiert.

Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG, Rz 554). Erfolgt die Weiterbildung aber in Form eines Studiums, so ist gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG nach jeweils sechs Monaten ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten zu erbringen.

3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit 15.08.2014 zur Promotion an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) zugelassen. Er verfügt seither – sohin auch im Wintersemester 2019/2020 – über den Status eines Promovierenden und ist damit gemäß § 17b der Grundordnung der FAU Mitglied der Universität. Es handelt sich hierbei um eine regionale Besonderheit, da eine Immatrikulation laut den Bestimmungen des Bayrischen Hochschulgesetzes bzw. der Rahmenpromotionsordnung der FAU nicht zwingend erforderlich ist. In Österreich wäre hingegen die Inskription für die Absolvierung eines Doktoratsstudiums eine unabdingbare Voraussetzung. Ein entsprechendes Pendant zum Status des Promovierenden ist dem österreichischen Hochschul- bzw. Universitätswesen sohin fremd.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG hat im Falle der Weiterbildung in Form eines Studiums an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung (zB Universität, Fachhochschule) im Nachhinein ein Nachweis der abgelegten Prüfungen zu erfolgen. Den Einrichtungen gemäß § 3 StudFG sind gleichartige Einrichtungen in anderen Staaten (nicht nur der EU oder des EWR) gleichgestellt (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG, Rz 561).

In § 3 Abs. 5 StudFG wird festgehalten, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden die Inskription ist, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. § 17b Abs. 1 der Grundordnung der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg vom 20. Juni 2007 lautet: „Personen, die ein Promotionsvorhaben an der Universität betreiben und hierfür registriert sind (Promovierende), sind Mitglieder der Universität, auch wenn sie nicht als Studierende immatrikuliert sind und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität stehen.“

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er im hier relevanten Zeitraum im Wintersemester 2019/2020 als Promovierender an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) zugelassen ist und hierfür eine Inskription aufgrund der Studien- und Ausbildungsvorschriften dieser Universität nicht (zwingend) vorgesehen ist. In Zusammenschau der für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen kann somit festgehalten werden, dass das vom Beschwerdeführer betriebene Studium an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) geeignet ist, eine Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG darzustellen.

3.3.3. Da die Weiterbildung des Beschwerdeführers in Form eines Studiums an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung stattfindet, ist für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG nach jedem Semester ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen (vgl. auch VfGH 26.11.2020, E 957/2020).

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2021 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, einen Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG vorzulegen. Ein Ausdruck der genannten Gesetzesbestimmung wurde dem Schreiben beigelegt.

Mit (verspätet) eingebrachtem Schreiben vom 10.08.2021 legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen vor. Es handelte sich dabei zum einen um Schreiben der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) vom 27.11.2019 und 08.01.2020, die der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des AMS vorgelegt hatte. Aus diesen Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 15.08.2014 als Promovierender an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) zugelassen ist und eine Immatrikulation als Promovierender an den Universitäten im Freistaat Bayern nicht zwingend vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer legte weiters ein Schreiben einer XXXX vom 04.02.2020 vor, welches sich wiederum darauf bezieht, dass eine Immatrikulation an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) für Promovierende nicht verpflichtend sei. Ferner brachte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) vom Dezember 2019 in Vorlage, die sich darauf bezieht, dass das AMS vom Beschwerdeführer eine Immatrikulationsbestätigung eingefordert hatte, während an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) eine solche für Promovierende nicht zwingend vorgesehen ist. Schließlich legte der Beschwerdeführer seinem Schreiben eine Buchungsbestätigung der website booking.com zum Beleg dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Reise nach Bamberg begab, wo er eng mit seinen Professoren an seiner Dissertation arbeitete. In seinem Schreiben erläuterte der Beschwerdeführer, dass er die Arbeit an seiner Dissertation fortgesetzt habe und nun eine Version zur endgültigen Einreichung vorliege.

Da dem Schreiben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen kein konkreter Leistungsnachweis im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu entnehmen war, wurde der Beschwerdeführer erneut mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2021 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG vorzulegen. Im genannten Schreiben wurden die verschiedenen Möglichkeiten, einen Nachweis gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu erbringen, explizit aufgezählt. Ein Ausdruck der Gesetzesbestimmung wurde dem Schreiben nochmals beigefügt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm erneut gesetzte Frist verstreichen; bis dato langten keine Unterlagen des Beschwerdeführers bei Gericht ein.

Der Beschwerdeführer erbrachte sohin keinen Nachweis im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG, weshalb er die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG nicht erfüllt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bildungskarenz Doktoratsstudium Erfolgsnachweis Nachweismangel Studium Weiterbildungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W269.2229763.1.00

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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