Entscheidungsdatum
20.12.2021Norm
AlVG §21Spruch
W238 2243957-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld vom 15.03.2021, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2021, XXXX , betreffend Feststellung des Gebührens von Weiterbildungsgeld ab 26.02.2021 in Höhe von täglich € 15,05 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 26.02.2021 Weiterbildungsgeld, nachdem sie am 01.02.2021 mit ihrem Dienstgeber, dem XXXX , für die Zeit vom 26.02.2021 bis 25.02.2022 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vereinbart hatte.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 15.03.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 1 iVm §§ 20, 21 AlVG ab 26.02.2021 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 15,05 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 26.02.2021 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt habe. Ihr Anspruch errechne sich anhand der gemäß § 21 Abs. 1 AlVG oder § 21 Abs. 2 AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in Höhe von € 697,53 (bereits aufgewertet gemäß § 108 Abs. 4 ASVG), woraus sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 572,14 ergebe. Das tägliche Nettoeinkommen betrage demnach € 18,81 (= 572,14 x 12 : 365). Da als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich Ergänzungsbetrag täglich 80 % des täglichen Nettoeinkommens gebühren würden, bemesse sich der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes zuzüglich Ergänzungsbetrag mit € 15,05.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie sich seit 26.02.2021 in Bildungskarenz nach Elternkarenz befinde. Das Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 15,05 sei zu Unrecht anhand ihrer geringfügigen Beschäftigung während der Elternkarenz errechnet worden. Während der Elternkarenz habe sie vom 01.10.2018 bis zum Beginn des Mutterschutzes am 25.06.2019 beim selben Arbeitgeber eine rechtlich eigenständige geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Ein geringfügiges Dienstverhältnis sei nicht als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes/Weiterbildungsgeldes heranzuziehen, außer es würden keine anderen Versicherungszeiten vorliegen. Da die Beschwerdeführerin ab 01.05.2005 eine vollversicherte Beschäftigung beim XXXX ausgeübt habe, habe sie vor der Elternkarenz bereits mehr als 12 Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Es hätte das Einkommen aus der Zeit vor ihrer Elternkarenz herangezogen werden müssen. Die Heranziehung ihres geringfügigen Dienstverhältnisses als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes würde eine massive Schlechterstellung gegenüber jenen Personen bedeuten, die nicht während der Elternkarenz ein geringfügiges Dienstverhältnis ausgeübt hätten. Es stelle eine Diskriminierung dar, wenn Frauen, die sich über einen Zeitraum von vier Jahren der Betreuung mehrerer Kinder widmen, ein derart geringes Arbeitslosengeld bzw. Weiterbildungsgeld erhalten, obwohl sie davor mehr als zehn Jahre Vollzeit gearbeitet hätten. Zudem bestehe während der Elternkarenz eine Zuverdienstgrenze.
4. Mit Eingabe vom 01.04.2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass anlässlich der Beendigung ihres Dienstverhältnisses im Juni 2019 vier Mehrstunden ausbezahlt worden seien, weshalb das geringfügige Dienstverhältnis in diesem Monat ohne ihr Wissen in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis umgewandelt worden sei. Die Berücksichtigung dieses Monats seitens des AMS könne sie auch nachvollziehen; die davorliegenden Monate der geringfügigen Beschäftigung seien jedoch nicht heranzuziehen. Bei Inanspruchnahme von Bildungskarenz müsse die karenzierte Person in dem karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Im Fall der Beschwerdeführerin treffe dies auf das seit 2005 bestehende Dienstverhältnis bis zum Beginn ihrer Elternkarenz im Jahr 2017 zu. Gemäß § 14 Abs. 4 AlVG müsse eine mindestens 14-wöchige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Dies treffe – abgesehen von den 25 Tagen im Juni 2019 – auf die Versicherungszeiten vor Beginn der Elternkarenz zu.
5. Mit Bescheid des AMS Lilienfeld vom 11.06.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG und § 56 AlVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurden seitens der belangten Behörde die im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen dargestellt und sodann die Rechenschritte zur Ermittlung des täglich gebührenden Arbeitslosengeldes/Weiterbildungsgeldes vorgenommen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin hielt die belangte Behörde im Wesentlichen entgegen, dass aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen in § 21 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 2 letzter Satz AlVG eine Bemessung des Weiterbildungsgeldes auf Grundlage des karenzierten vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses aus dem Jahr 2017 nicht erfolgen könne, da im Dachverband eine endgültige monatliche Beitragsgrundlage aus dem Jahr 2019 (01.06.2019 bis 24.06.2019) gespeichert sei.
6. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen wiederholte und ergänzend vorbrachte, dass es üblich sei, für die Berechnung des Weiterbildungsgeldes einer Bildungskarenz gleich anschließend an die Elternkarenz die Versicherungszeiten vor der Elternkarenz heranzuziehen. Schließlich sei die Grundvoraussetzung für die Bildungskarenz eine mindestens sechsmonatige vollversicherungspflichtige Beschäftigung, welche im Fall der Beschwerdeführerin durch das Dienstverhältnis vor der Elternkarenz gegeben sei. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die Höhe ihres Weiterbildungsgeldes auf einer Berechnungsgrundlage aus einem Dienstverhältnis von drei Wochen basiere, welches sie während aufrechter Elternkarenz ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin sei im Juni 2019 nur deshalb vollversichert gewesen, weil ihr Arbeitgeber aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses drei Mehrstunden ausbezahlt habe, die im Laufe der neunmonatigen geringfügigen Beschäftigung angefallen seien. Die Beschwerdeführerin legte den Dienstvertrag während der Elternkarenz und einen Lohnzettel vom Juni 2019 vor.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin befand sich vom 01.05.2005 bis 13.04.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim XXXX . Vom 14.04.2017 bis 07.09.2017 bezog sie Wochengeld, vom 08.09.2017 bis 12.07.2018 bezog sie Kinderbetreuungsgeld. In weiterer Folge war sie vom 01.10.2018 bis 31.05.2019 beim selben Dienstgeber geringfügig und sodann in der Zeit vom 01.06.2019 bis 24.06.2019 vollversichert beschäftigt, da im Juni 2019 Überstunden ausbezahlt wurden.
Im Dachverband der Sozialversicherungsträger sind folgende Versicherungszeiten ab 01.05.2005 gespeichert:
01.05.2005 - 13.04.2017 14 Angestellter XXXX
15.11.2008 - 16.11.2008 G8 geringfügig be XXXX
15.11.2008 - 30.11.2008 B9 Angestellter XXXX
13.12.2008 - 14.12.2008 10 Arbeiter XXXX
13.12.2008 - 31.12.2008 B9 Angestellter XXXX
07.02.2009 - 08.02.2009 G8 geringfügig be XXXX
07.02.2009 - 28.02.2009 B9 Angestellter XXXX
11.04.2009 - 12.04.2009 G8 geringfügig be XXXX
11.04.2009 - 30.04.2009 B9 Angestellter XXXX
16.04.2011 - 17.04.2011 G8 geringfügig be XXXX
16.04.2011 - 30.04.2011 BY Angestellter-P XXXX
08.10.2011 - 09.10.2011 G8 geringfügig be XXXX
08.10.2011 - 31.10.2011 BY Angestellter-P XXXX
04.02.2012 - 05.02.2012 G8 geringfügig be XXXX
04.02.2012 - 29.02.2012 BY Angestellter-P XXXX
21.04.2012 - 22.04.2012 G8 geringfügig be XXXX
21.04.2012 - 30.04.2012 BY Angestellter-P XXXX
01.01.2014 - 01.01.2014 3J BG für ALG
01.04.2014 - 31.03.2015 BT Bildungsteilzeit
01.01.2015 - 01.01.2015 3J BG für ALG
06.10.2015 - 28.02.2021 GF selbst. ohne
06.10.2015 - 28.02.2021 GE selbst. ohne P
01.01.2017 - 01.01.2017 3E BG für WG
14.04.2017 - 07.09.2017 34 Wochengeld XXXX
13.07.2017 - 13.07.2017 49 Lebendgeburt
13.07.2017 - 07.09.2017 I7 Anspruch auf K
01.08.2017 - 30.09.2017 EX Vorläufige KEZ
08.09.2017 - 12.07.2018 IE KBG
01.10.2017 - 31.07.2018 E3 Kindererziehung
01.08.2018 - 31.08.2019 EX Vorläufige KEZ
01.10.2018 - 31.05.2019 G9 geringfügig be XXXX
01.06.2019 - 17.06.2019 14 Angestellter XXXX
18.06.2019 - 24.06.2019 D2 UA/UE pflichtv XXXX
25.08.2019 - 25.08.2019 49 Lebendgeburt
25.08.2019 - 25.02.2021 I5 pauschales KBG
01.09.2019 - 28.02.2021 E3 Kindererziehung
26.02.2021 - NW Weiterbildungsgeld
01.03.2021 - EX Vorläufige KEZ
Die Beschwerdeführerin stellte am 26.02.2021 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld.
Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber wurde für die Dauer von 26.02.2021 bis 25.02.2022 zwecks Absolvierung eines Studiums eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vereinbart.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld ab 26.02.2021 in Höhe von € 15,05 zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Versicherungs- und Bezugsverlauf, auf die im Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen, auf die Antragstellung sowie auf den Bescheid vom 15.03.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2021.
Die Ausgangswerte, die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt wurden, insbesondere die Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen, wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ebenso war die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld im Verfahren nicht strittig.
Vielmehr war lediglich die Rechtsfrage zu klären, anhand welcher gespeicherten Beitragsgrundlage die Höhe des Weiterbildungsgeldes im Sinne des § 21 (iVm § 26) AlVG zu ermitteln ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung (s. etwa § 79 Abs. 147 AlVG) lauten wie folgt:
„Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
…“
„Bemessung des Arbeitslosengeldes
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“
3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Weiterbildungsgeld gebührt gemäß § 26 Abs. 1 AlVG in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von € 14,53 täglich.
Nach § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG ist ab 01.07.2020 für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 AlVG bleiben Zeiträume des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld außer Betracht.
Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der „vorliegenden“ Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen (§ 21 Abs. 2 zweiter Satz AlVG). Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen (§ 21 Abs. 2 letzter Satz).
Im Dachverband ist für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.05.2019 ist lediglich eine geringfügige Beschäftigung beim XXXX gespeichert. Für die Zeit vom 01.06.2019 bis 24.06.2019 ist beim selben Dienstgeber eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gespeichert. Unerheblich ist, aus welchem Grund in diesem Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde
Seitens des AMS wurde daher zutreffend die Bemessungsgrundlage aus der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vom 01.06.2019 bis 24.06.2019 zur Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes herangezogen.
In der Zeit vom 01.06.2019 bis 24.06.2019 scheint eine Bemessungsgrundlage von € 469,85 im Dachverband auf. Dieser Betrag ist mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG (1,018) aufzuwerten. Das Ergebnis ist durch 24 Tage zu dividieren und x 30 für die monatliche Beitragsgrundlagenberechnung zu multiplizieren. Dies ergibt einen Betrag von € 597,88. Nach Hinzurechnung der Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung ergibt sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 697,53 für die Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes/Arbeitslosengeldes.
Im Sinne des § 21 Abs. 3 AlVG gebührt ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich von 55 % des täglichen Nettoeinkommens von € 18,81. Der Grundbetrag beträgt somit € 10,35.
Gemäß § 21 Abs. 5 AlVG gebührt der Beschwerdeführerin mit Anspruch auf Familienzuschläge Arbeitslosengeld höchstens in Höhe von 80 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 80 % des täglichen Nettoeinkommens von € 18,81 ergeben € 15,05 täglich.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Bedenken weder zu einer anderen Auslegung der insoweit eindeutigen Normen noch zu Bedenken ob ihrer Sachlichkeit führen, zumal die Ausübung einer vollversicherten Beschäftigung im Juni 2019 gegenständlich im Entscheidungs- und Einflussbereich der Beschwerdeführerin lag.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb nicht formal bestätigt werden, weil dem AMS zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2021 am 14.06.2021 rechtswirksam zugestellt wurde und damit außerhalb der gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG vorgesehenen zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Die Beschwerdeführerin trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Im Beschwerdefall war lediglich die – nicht komplexe – Rechtsfrage zu beurteilen, wie § 21 AlVG im Sinne der Berechnung von Weiterbildungsgeld auszulegen bzw. anzuwenden ist. Die anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Rechtslage gebietet keine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Die Ausgangswerte, die dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt wurden, insbesondere die Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen, wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Im vorliegenden Fall liegen daher keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung – trotz deren Beantragung – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Bemessungsgrundlage Berechnung Bildungskarenz geringfügige Beschäftigung WeiterbildungsgeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2243957.1.00Im RIS seit
28.01.2022Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022