TE Bvwg Beschluss 2024/9/25 L511 2294314-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2024
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Entscheidungsdatum

25.09.2024

Norm

AlVG §26
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 2 § 26 heute
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  22. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AVRAG § 11 heute
  2. AVRAG § 11 gültig ab 10.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  3. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AVRAG § 11 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  6. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  7. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  8. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  9. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  12. AVRAG § 11 gültig von 01.07.1993 bis 17.06.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L511 2294314–1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.05.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.05.2024, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, Zahl: römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.06.2024, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.06.2024, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Die Beschwerdeführerin stellte am 28.04.2024 für den Zeitraum ab 03.05.2024 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice [AMS] (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 25).

1.2.    Mit Schreiben vom 29.04.2024 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag derzeit nicht beurteilt werden könne, da eine Bestätigung des Arbeitgebers gemäß § 11 AVRAG über die Vereinbarung einer Bildungskarenz ab 02.05.2024 sowie eine Bestätigung des Kursträgers über die Dauer und Umfang der Weiterbildungsmaßnahme fehlen würde. Ersucht wurde um eine Nachreichung der Unterlagen bis 06.05.2024.1.2.    Mit Schreiben vom 29.04.2024 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag derzeit nicht beurteilt werden könne, da eine Bestätigung des Arbeitgebers gemäß Paragraph 11, AVRAG über die Vereinbarung einer Bildungskarenz ab 02.05.2024 sowie eine Bestätigung des Kursträgers über die Dauer und Umfang der Weiterbildungsmaßnahme fehlen würde. Ersucht wurde um eine Nachreichung der Unterlagen bis 06.05.2024.

Am 10.05.2024 sendete die Beschwerdeführerin Screenshots einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Lehrgang der Vitalakademie per E-Mail (AZ 18-20).

Mit Schreiben vom selben Tag sowie telefonisch am 13.05.2024 forderte das AMS die Beschwerdeführerin erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis 17.05.2024 nachzureichen und teilte mit, dass der Antrag andernfalls aufgrund des Mangels zurückgewiesen werde (AZ 15-17).

Am 14.05.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für die Dauer von 03.05.2024 bis 02.05.2025 (AZ 13).Am 14.05.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für die Dauer von 03.05.2024 bis 02.05.2025 (AZ 13).

1.3.    Mit Bescheid des AMS vom 24.05.2024, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.04.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (AZ 12).1.3.    Mit Bescheid des AMS vom 24.05.2024, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.04.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (AZ 12).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 28.04.2024 online über das eAMS Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab 03.05.2024 eingebracht. Sie sei daraufhin am 29.04.2024 aufgefordert worden, den Nachweis der Bildungskarenzvereinbarung ab 02.05.2024, sowie die Bestätigung des Kursträger betreffend die Ausbildungsmaßnahme während der Bildungskarenz nachzureichen. Dabei sei sie auch informiert worden, dass die Karenz ab 02.05.2024 beginnen müsse, da ihr Kinderbetreuungsgeldanspruch am 01.05.2024 enden würde und kein Unterbrechungszeitraum zwischen dem KBG-Bezug und der Bildungskarenz vorliegen dürfe. Am 10.05.2024 sei eine E-Mail mit einer kaum lesbaren Bildschirmfotografie einer E-Mail-Zusage, sowie einer (fehlerhaften) AVRAG-Bestätigung eingegangen. Die Aufforderung sei daher am 10.05.2024 wiederholt (urgiert) und eine Frist bis zum 17.05.2024 gesetzt worden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sei daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag zurückzuweisen gewesen.

1.4.    Mit Schreiben vom 06.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 11).

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe den Antrag vor ihrer Bildungskarenz gestellt und mit dem AMS telefoniert, wobei sie fünf Mal gefragt habe, ob alles passe. Nur der Bescheid der Firma sei abgegangen. Diesen habe sie geschickt, doch habe dieser anscheinend nicht gelesen werden könne. Daher schicke sie ihn noch einmal. Es tue ihr leid, sie habe die Nachricht über eAMS übersehen, ansonsten hätte sie sich umgehend darum gekümmert. Ihre Bildungskarenz bei der Vitalakademie sei auch gebucht.

1.5.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, Zahl: XXXX , zugestellt am 13.06.2024, wies das AMS die am 06.06.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab und änderte den Bescheid vom 24.05.2024 dahingehend ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurückgewiesen, sondern ihm nicht Folge gegeben werde (AZ 9).1.5.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 13.06.2024, wies das AMS die am 06.06.2024 beim AMS eingelangte Beschwerde ab und änderte den Bescheid vom 24.05.2024 dahingehend ab, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurückgewiesen, sondern ihm nicht Folge gegeben werde (AZ 9).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung, die Bestätigung des Arbeitgebers bezüglich der Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vorzulegen, am 14.05.2024 nachgekommen, weshalb der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern inhaltlich zu entscheiden sei. Eine der Voraussetzungen für Weiterbildungsgeld nach § 26 Abs. 1 ALVG sei das Bestehen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz. Ausnahmsweise ermögliche der Gesetzgeber nach § 26 Abs. 1 Z. 4 iVm § 14 Abs. 4 lit. b ALVG auch den Bezug von Weiterbildungsgeld direkt im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Auch in diesem Fall müsse aber die Bildungskarenz unmittelbar – ohne Lücke – im Anschluss an den Kinderbetreuungsgeldbezug beginnen. Bereits in der Nachricht vom 29.04.2024 sei die Beschwerdeführerin deshalb nachweislich darüber informiert worden, dass die Bildungskarenz am 02.05.2024 beginnen müsse, weil sie bis zum 01.05.2024 das Kinderbetreuungsgeld erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe also die Gelegenheit gehabt, dies mit ihrem Dienstgeber entsprechend zu vereinbaren. Sie habe jedoch nachweislich eine Bildungskarenz erst ab dem 03.05.2024 vereinbart. Somit bestehe zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld und der Bildungskarenz eine Lücke und es fehle eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung, die Bestätigung des Arbeitgebers bezüglich der Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vorzulegen, am 14.05.2024 nachgekommen, weshalb der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern inhaltlich zu entscheiden sei. Eine der Voraussetzungen für Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, Absatz eins, ALVG sei das Bestehen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz. Ausnahmsweise ermögliche der Gesetzgeber nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, Litera b, ALVG auch den Bezug von Weiterbildungsgeld direkt im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Auch in diesem Fall müsse aber die Bildungskarenz unmittelbar – ohne Lücke – im Anschluss an den Kinderbetreuungsgeldbezug beginnen. Bereits in der Nachricht vom 29.04.2024 sei die Beschwerdeführerin deshalb nachweislich darüber informiert worden, dass die Bildungskarenz am 02.05.2024 beginnen müsse, weil sie bis zum 01.05.2024 das Kinderbetreuungsgeld erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe also die Gelegenheit gehabt, dies mit ihrem Dienstgeber entsprechend zu vereinbaren. Sie habe jedoch nachweislich eine Bildungskarenz erst ab dem 03.05.2024 vereinbart. Somit bestehe zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld und der Bildungskarenz eine Lücke und es fehle eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld.

1.6.    Mit Schreiben vom 14.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 7).

Ergänzend zur Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei davon ausgegangen, dass ihre Bildungskarenz vom 03.05.2024 bis 02.05.2025 absolviert werde. Das sei ein Irrtum ihrerseits, weil es keine Lücke zwischen dem Kinderbetreuungsgeld und der Bildungskarenz geben dürfe. Deshalb habe sie den Fehler mit ihrem Dienstgeber behoben und die Vereinbarung auf 02.05.2024 bis 01.05.2025 geändert. Dem Vorlageantrag war die mit 14.05.2024 rückdatierte geänderte Vereinbarung über die Bildungskarenz und die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vom selben Tag beigefügt (AZ 4-6).Ergänzend zur Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei davon ausgegangen, dass ihre Bildungskarenz vom 03.05.2024 bis 02.05.2025 absolviert werde. Das sei ein Irrtum ihrerseits, weil es keine Lücke zwischen dem Kinderbetreuungsgeld und der Bildungskarenz geben dürfe. Deshalb habe sie den Fehler mit ihrem Dienstgeber behoben und die Vereinbarung auf 02.05.2024 bis 01.05.2025 geändert. Dem Vorlageantrag war die mit 14.05.2024 rückdatierte geänderte Vereinbarung über die Bildungskarenz und die Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vom selben Tag beigefügt (AZ 4-6).

2.       Die belangte Behörde legte am 25.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-34]).

In der Vorlage wies das AMS darauf hin, dass aus Sicht des AMS die Bildungskarenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber immer mit 03.05.2024 vereinbart war und die formale Änderung im Versicherungsverlauf nur vorgenommen worden sei, um Weiterbildungsgeld zu beziehen und es sich um eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen handle.

2.1.    Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Die Beschwerdeführerin steht seit 04.10.2021 bei der Firma XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. 1.1.    Die Beschwerdeführerin steht seit 04.10.2021 bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

1.2.    Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 03.05.2023 geboren (AZ 27) und die Beschwerdeführerin nahm bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes (02.05.2024) Karenz gemäß § 15 MschG in Anspruch (AZ 3). Von 15.02.2023 bis 26.07.2023 bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld und im Anschluss daran von 27.07.2023 bis 01.05.2024 (einkommensabhängiges) Kindebetreuungsgeld (AZ 32, OZ 2).1.2.    Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 03.05.2023 geboren (AZ 27) und die Beschwerdeführerin nahm bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes (02.05.2024) Karenz gemäß Paragraph 15, MschG in Anspruch (AZ 3). Von 15.02.2023 bis 26.07.2023 bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld und im Anschluss daran von 27.07.2023 bis 01.05.2024 (einkommensabhängiges) Kindebetreuungsgeld (AZ 32, OZ 2).

1.3.    Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber wurde eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 11 AVRAG von 02.05.2024 bis 01.05.2025 vereinbart (AZ 4-6, AZ 31).1.3.    Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber wurde eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 11, AVRAG von 02.05.2024 bis 01.05.2025 vereinbart (AZ 4-6, AZ 31).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-34]) beinhaltend insbesondere 2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-34]) beinhaltend insbesondere

?        Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 9, 12)

?        Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 7, 11)

?        HV-Versicherungszeiten (AZ 32)

?        Vereinbarungen über die Bildungskarenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber vom 14.05.2024 sowie Bescheinigungen zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG (AZ 4, 5, 31, 32)?        Vereinbarungen über die Bildungskarenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber vom 14.05.2024 sowie Bescheinigungen zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG (AZ 4, 5, 31, 32)

?        SV-Abfrage (OZ 2)

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei XXXX sowie die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Bezug von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. 2.2.1.  Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei römisch 40 sowie die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Bezug von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

2.2.2.  Die zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX getroffene Vereinbarung über Beginn und Dauer der Bildungskarenz gehen unmittelbar aus dem vorgelegten aktuellen Vertrag hervor (AZ 4-6).2.2.2.  Die zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 getroffene Vereinbarung über Beginn und Dauer der Bildungskarenz gehen unmittelbar aus dem vorgelegten aktuellen Vertrag hervor (AZ 4-6).

Der Ansicht des AMS, dass es sich dabei um eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen handle, da zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin ursprünglich der 03.05.2024 als Beginn der Bildungskarenz vereinbart und gewollt war (AZ 11, 3), und die Vereinbarung in der Folge ausschließlich deshalb auf den 02.05.2024 geändert wurde, um Weiterbildungsgeld zu beziehen (AZ 4-6), wird aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt.

Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt gemäß § 24b Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz [KBGG] längstens für 365 Tage ab Geburt des Kindes, fallbezogen auf Grund des Schaltjahres daher nicht bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes (02.05.2024), sondern (nur) bis 01.05.2024. Elternkarenz gemäß § 15 Mutterschutzgesetz [MSchG] kann von mindestens zwei Monaten bis maximal zwei Jahre in Anspruch genommen werden. Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz [KBGG] längstens für 365 Tage ab Geburt des Kindes, fallbezogen auf Grund des Schaltjahres daher nicht bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes (02.05.2024), sondern (nur) bis 01.05.2024. Elternkarenz gemäß Paragraph 15, Mutterschutzgesetz [MSchG] kann von mindestens zwei Monaten bis maximal zwei Jahre in Anspruch genommen werden.

Bei einer beabsichtigten 1-jährigen Karenz mit Kinderbetreuungsgeldbezug dauert daher die Elternkarenz 12 Monate und der Kinderbetreuungsgeldbezug 365 Tage. Das Auseinanderfallen der Berechnungen – einerseits Tage, andererseits Monate – führt in Schaltjahren wie dem aktuellen Jahr 2024 dazu, dass am 366. Tag des Schaltjahres zwar die (arbeitsrechtlich relevante) Elternkarenz nach dem MSchG noch aufrecht ist, jedoch kein Bezug von Kinderbetreuungsgeld mehr gegeben ist.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Dienstgeberin zunächst irrtümlich angenommen haben, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld erst mit 02.05.2024, dem Ende des 1. Lebensjahres des Kindes der Beschwerdeführerin, endet, und die Bildungskarenz daher erst mit 03.05.2024 beginnen könne (vgl. dazu die Auskunft des Dienstgebers AZ 3: „Ursprünglich wurde der 03.05. [Anmerkung für die Bildungskarenz] vereinbart, welcher auch für uns als Arbeitgeber richtig ist (Grund: Geburtstag Kind und Kursbeginn). […] Weil wir im Bescheid, die Info erhalten haben, dass das Datum fehlerhaft ist, wurde das (auch auf Wunsch von Fr. [Name BF]) geändert.“)Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Dienstgeberin zunächst irrtümlich angenommen haben, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld erst mit 02.05.2024, dem Ende des 1. Lebensjahres des Kindes der Beschwerdeführerin, endet, und die Bildungskarenz daher erst mit 03.05.2024 beginnen könne vergleiche dazu die Auskunft des Dienstgebers AZ 3: „Ursprünglich wurde der 03.05. [Anmerkung für die Bildungskarenz] vereinbart, welcher auch für uns als Arbeitgeber richtig ist (Grund: Geburtstag Kind und Kursbeginn). […] Weil wir im Bescheid, die Info erhalten haben, dass das Datum fehlerhaft ist, wurde das (auch auf Wunsch von Fr. [Name BF]) geändert.“)

Die Korrektur der Vereinbarung über die Bildungskarenz erfolgte daher aus Sicht des BVwG nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entsprach dem Willen der Vertragsparteien eines nahtlosen Überganges von der Elternkarenz in die Bildungskarenz.

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG uHa Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132 jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG uHa Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132 jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7,, 9 und 15 VwGVG).

3.2.    Stattgabe der Beschwerde

3.2.1.  Gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, wenn die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate (3 Monate bei einem bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, wobei Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind.3.2.1.  Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, wenn die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate (3 Monate bei einem bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, wobei Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind.

Gemäß § 14 Abs. 4 und 5 ist auf Anwartschaften – soweit fallbezogen relevant – die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld anzurechnen, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen (lit.b).Gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 ist auf Anwartschaften – soweit fallbezogen relevant – die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld anzurechnen, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen (Litera ,).

3.2.2.  Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 27.07.2023 bis 01.05.2024 (einkommensabhängiges) Kinderbetreuungsgeld bezogen hatte und mit dem Dienstgeber für den Zeitraum 02.05.2024 bis 01.05.2025 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart hatte.3.2.2.  Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 27.07.2023 bis 01.05.2024 (einkommensabhängiges) Kinderbetreuungsgeld bezogen hatte und mit dem Dienstgeber für den Zeitraum 02.05.2024 bis 01.05.2025 eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vereinbart hatte.

Die Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, ist daher unter Einbeziehung der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld als erfüllt anzusehen.

Die erfolgte Nichtgewährung der beantragten Leistung mangels ununterbrochener vorangegangener Beschäftigung erweist sich damit als rechtswidrig.

3.2.3.  Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob im Fall der Beschwerdeführerin die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Einzelnen vorliegen und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld auch gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, kann das BVwG hier nur mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen, wobei das AMS gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.3.2.3.  Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob im Fall der Beschwerdeführerin die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Einzelnen vorliegen und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld auch gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, kann das BVwG hier nur mit einer Zurückverweisung im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgehen, wobei das AMS gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld nicht erneut unter Hinweis auf die fehlende ununterbrochene vorangegangene Beschäftigung abgewiesen werden darf.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III.    ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Im gegenständlichen Verfahren lag der Schwerpunkt auf der Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus diesem ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf den (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutigen Wortlaut von § 26 AlVG. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.Im gegenständlichen Verfahren lag der Schwerpunkt auf der Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus diesem ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf den (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutigen Wortlaut von Paragraph 26, AlVG. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Bildungskarenz Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Weiterbildungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2294314.1.00

Im RIS seit

17.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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