TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/20 W262 2297170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2024
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Entscheidungsdatum

20.09.2024

Norm

AlVG §26
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 26 heute
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  22. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AVRAG § 11 heute
  2. AVRAG § 11 gültig ab 10.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  3. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AVRAG § 11 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  6. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  7. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  8. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  9. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  12. AVRAG § 11 gültig von 01.07.1993 bis 17.06.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W262 2297170-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.06.2024, VN XXXX , betreffend Nichtgewährung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 19.06.2024, VN römisch 40 , betreffend Nichtgewährung von Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin steht seit 07.02.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und vereinbarte mit ihrem Dienstgeber von 01.05.2024 bis 30.04.2025 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin steht seit 07.02.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und vereinbarte mit ihrem Dienstgeber von 01.05.2024 bis 30.04.2025 eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG.

2. Am 07.05.2024 beantragte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung am selben Tag die Gewährung von Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet). Sie legte eine Anmeldebestätigung, ausgestellt von der XXXX , für den Onlinekurs „Elements of AI“, Kurszeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie eine Anmeldebestätigung für einen „e-Sommer-Abendkurs Deutsch online 2x pro Woche“ der Universität Wien GmbH, Kurszeitraum 15.07.2024 bis 17.09.2024 im Ausmaß von 10 Wochenstunden vor.2. Am 07.05.2024 beantragte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung am selben Tag die Gewährung von Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet). Sie legte eine Anmeldebestätigung, ausgestellt von der römisch 40 , für den Onlinekurs „Elements of AI“, Kurszeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie eine Anmeldebestätigung für einen „e-Sommer-Abendkurs Deutsch online 2x pro Woche“ der Universität Wien GmbH, Kurszeitraum 15.07.2024 bis 17.09.2024 im Ausmaß von 10 Wochenstunden vor.

3. Über Nachfrage teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie keine ordentliche Studentin sei, sondern lediglich an unabhängigen Kursen, die kein Teil eines Studiums seien, teilnehme. Darüber hinaus legte sie eine Anmeldebestätigung, ausgestellt von der XXXX , für den Onlinekurs „Ethics of AI“, Kurszeitraum 03.06.2024 bis 24.06.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor.3. Über Nachfrage teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie keine ordentliche Studentin sei, sondern lediglich an unabhängigen Kursen, die kein Teil eines Studiums seien, teilnehme. Darüber hinaus legte sie eine Anmeldebestätigung, ausgestellt von der römisch 40 , für den Onlinekurs „Ethics of AI“, Kurszeitraum 03.06.2024 bis 24.06.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2024 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab dem selben Tag gemäß § 26 Abs. 1 AlVG mangels Nachweis über eine Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche keine Folge gegeben wird. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.06.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2024 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab dem selben Tag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG mangels Nachweis über eine Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche keine Folge gegeben wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS Kursanmeldebestätigungen, ausgestellt von der XXXX , für den Onlinekurs „Elements of AI“, Kurszeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden und „Ethics of AI“, Kurszeitraum 03.06.2024 bis 24.06.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie eine Anmeldebestätigung für einen „e-Sommer-Abendkurs Deutsch online 2x pro Woche“ der Universität Wien GmbH, Kurszeitraum 15.07.2024 bis 17.09.2024 im Ausmaß von 10 Wochenstunden vorgelegt hat. Zusammengefasst liege weder ein Nachweis über ein aktives Hochschulstudium, noch über die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche vor.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS Kursanmeldebestätigungen, ausgestellt von der römisch 40 , für den Onlinekurs „Elements of AI“, Kurszeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden und „Ethics of AI“, Kurszeitraum 03.06.2024 bis 24.06.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie eine Anmeldebestätigung für einen „e-Sommer-Abendkurs Deutsch online 2x pro Woche“ der Universität Wien GmbH, Kurszeitraum 15.07.2024 bis 17.09.2024 im Ausmaß von 10 Wochenstunden vorgelegt hat. Zusammengefasst liege weder ein Nachweis über ein aktives Hochschulstudium, noch über die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche vor.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie im Zeitraum 24.06.2024 bis 30.07.2024 den bereits erwähnten „e-Sommer-Abendkurs Deutsch online 2x pro Woche“ der Universität Wien GmbH sowie darüber hinaus beim DIB – bildungskarenz-digital.at den Kurs „Webentwicklung mit html und css“ besucht habe. Abschließend beantragte sie u.a. die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Zeitraum 24.06.2024 bis 30.07.2024.

In der Folge legte die Beschwerdeführerin ein Abschlusszertifikat vom 30.07.2024 über die „erfolgreiche Teilnahme und die hervorragende Leistung in dem Kurs: ‚Webentwicklung mit html und css‘“, Kursdauer 24.06.2024 bis 30.07.2024 im Ausmaß von 16 Wochenstunden sowie eine Anmeldebestätigung des DIB – bildungskarenz-digital.at vom 01.08.2024 für den Kurs „1. Machine Learning mit Python“ für den Zeitraum 01.08.2024 bis 30.09.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor.

6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2024 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 17.02.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit einem näher bezeichneten Dienstgeber.

Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber wurde für die Dauer von 01.05.2024 bis 30.04.2025 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vereinbart.Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber wurde für die Dauer von 01.05.2024 bis 30.04.2025 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vereinbart.

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2024 mit Geltendmachung ab dem selben Tag einen Antrag auf Weiterbildungsgeld.

Die Beschwerdeführerin legte bei Antragstellung eine Anmeldebestätigung, ausgestellt von der XXXX , für den Onlinekurs „Elements of AI“, Kurszeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie eine Anmeldebestätigung für einen „e-Sommer-Abendkurs Deutsch online 2x pro Woche“ der Universität Wien GmbH, Kurszeitraum 15.07.2024 bis 17.09.2024 im Ausmaß von 10 Wochenstunden vor.Die Beschwerdeführerin legte bei Antragstellung eine Anmeldebestätigung, ausgestellt von der römisch 40 , für den Onlinekurs „Elements of AI“, Kurszeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie eine Anmeldebestätigung für einen „e-Sommer-Abendkurs Deutsch online 2x pro Woche“ der Universität Wien GmbH, Kurszeitraum 15.07.2024 bis 17.09.2024 im Ausmaß von 10 Wochenstunden vor.

Darüber hinaus legte sie eine Anmeldebestätigung, ausgestellt von der XXXX , für den Onlinekurs „Ethics of AI“, Kurszeitraum 03.06.2024 bis 24.06.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor.Darüber hinaus legte sie eine Anmeldebestätigung, ausgestellt von der römisch 40 , für den Onlinekurs „Ethics of AI“, Kurszeitraum 03.06.2024 bis 24.06.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor.

Bei der Beschwerdeerhebung legte die Beschwerdeführerin ein Abschlusszertifikat vom 30.07.2024 über die „erfolgreiche Teilnahme und die hervorragende Leistung in dem Kurs: ‚Webentwicklung mit html und css‘“, Kursdauer 24.06.2024 bis 30.07.2024 im Ausmaß von 16 Wochenstunden sowie eine Anmeldebestätigung des DIB – bildungskarenz-digital.at vom 01.08.2024 für den Kurs „1. Machine Learning mit Python“ für den Zeitraum 01.08.2024 bis 30.09.2024 im Ausmaß von 20 Wochenstunden vor.

Die Beschwerdeführerin absolvierte kein ordentliches Studium an der XXXX .Die Beschwerdeführerin absolvierte kein ordentliches Studium an der römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis über eine Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Bescheinigung des Dienstgebers zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vom 19.04.2024, der Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 07.05.2024 sowie die oa. Anmeldebestätigungen bzw. das Abschlusszertifikat im Akt ein. Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen die Bescheinigung des Dienstgebers zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vom 19.04.2024, der Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 07.05.2024 sowie die oa. Anmeldebestätigungen bzw. das Abschlusszertifikat im Akt ein.

Dass die Beschwerdeführerin kein ordentliches Studium an der XXXX absolviert ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben und der Tatsache, dass es sich bei den absolvierten Kursen um ein gratis Online-Programm im Rahmen der „Open University“ handelt, das im Selbststudium absolviert wird. Insofern hat die Beschwerdeführerin kein ordentliches Studium an der XXXX absolviert bzw. im Zeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 und 03.06.2024 bis 24.06.2024 an keiner seminaristischen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen. Dass die Beschwerdeführerin kein ordentliches Studium an der römisch 40 absolviert ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben und der Tatsache, dass es sich bei den absolvierten Kursen um ein gratis Online-Programm im Rahmen der „Open University“ handelt, das im Selbststudium absolviert wird. Insofern hat die Beschwerdeführerin kein ordentliches Studium an der römisch 40 absolviert bzw. im Zeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 und 03.06.2024 bis 24.06.2024 an keiner seminaristischen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen.

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin beruhen auf dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.

Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Nachweis über eine Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme erbracht. Die Bildungskarenz wurde mit dem Dienstgeber für den Zeitraum 01.05.2024 bis 30.04.2025 vereinbart. Bei Antragstellung für das Weiterbildungsgeld beim AMS legte die Beschwerdeführerin lediglich Anmeldebestätigungen der XXXX für den Onlinekurs „Elements of AI“ für den Kurszeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 und für den Onlinekurs „Ethics of AI“ für den Kurszeitraum 03.06.2024 bis 24.06.2024 sowie eine Anmeldebestätigung für einen „e-Sommer-Abendkurs Deutsch online 2x pro Woche“ der Universität Wien GmbH für den Kurszeitraum 15.07.2024 bis 17.09.2024 vor. Insofern erbrachte die Beschwerdeführerin lediglich einen Nachweis über die Teilnahme an „Weiterbildungsmaßnahmen“ von 07.05.2024 bis 17.09.2024, die jedenfalls nicht im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz (bis 30.04.2025) entsprechen, ohne dass überhaupt geprüft werden musste, ob diese Weiterbildungsmaßnahmen den übrigen Kriterien für die Gewährung von Weiterbildungsgeld entsprechen. Daran ändert auch das nachträglich vorgelegte Abschlusszertifikat vom 30.07.2024 über die „erfolgreiche Teilnahme und die hervorragende Leistung in dem Kurs: ‚Webentwicklung mit html und css‘“, Kursdauer 24.06.2024 bis 30.07.2024 sowie eine Anmeldebestätigung des DIB – bildungskarenz-digital.at vom 01.08.2024 für den Kurs „1. Machine Learning mit Python“ für den Zeitraum 01.08.2024 bis 30.09.2024 nichts, da auch damit nicht im Wesentlichen die Dauer der Bildungskarenz (bis 30.04.2025) abgedeckt ist (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. 3.3.).Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Nachweis über eine Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme erbracht. Die Bildungskarenz wurde mit dem Dienstgeber für den Zeitraum 01.05.2024 bis 30.04.2025 vereinbart. Bei Antragstellung für das Weiterbildungsgeld beim AMS legte die Beschwerdeführerin lediglich Anmeldebestätigungen der römisch 40 für den Onlinekurs „Elements of AI“ für den Kurszeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 und für den Onlinekurs „Ethics of AI“ für den Kurszeitraum 03.06.2024 bis 24.06.2024 sowie eine Anmeldebestätigung für einen „e-Sommer-Abendkurs Deutsch online 2x pro Woche“ der Universität Wien GmbH für den Kurszeitraum 15.07.2024 bis 17.09.2024 vor. Insofern erbrachte die Beschwerdeführerin lediglich einen Nachweis über die Teilnahme an „Weiterbildungsmaßnahmen“ von 07.05.2024 bis 17.09.2024, die jedenfalls nicht im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz (bis 30.04.2025) entsprechen, ohne dass überhaupt geprüft werden musste, ob diese Weiterbildungsmaßnahmen den übrigen Kriterien für die Gewährung von Weiterbildungsgeld entsprechen. Daran ändert auch das nachträglich vorgelegte Abschlusszertifikat vom 30.07.2024 über die „erfolgreiche Teilnahme und die hervorragende Leistung in dem Kurs: ‚Webentwicklung mit html und css‘“, Kursdauer 24.06.2024 bis 30.07.2024 sowie eine Anmeldebestätigung des DIB – bildungskarenz-digital.at vom 01.08.2024 für den Kurs „1. Machine Learning mit Python“ für den Zeitraum 01.08.2024 bis 30.09.2024 nichts, da auch damit nicht im Wesentlichen die Dauer der Bildungskarenz (bis 30.04.2025) abgedeckt ist (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. 3.3.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

3.2.1. § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lautet:3.2.1. Paragraph 26, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lautet:

Leistungen zur Beschäftigungsförderung

Weiterbildungsgeld

(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.(7) Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch III (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“ (8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“

3.2.2. § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet:3.2.2. Paragraph 11, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet:

„Bildungskarenz

(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(1a) – (4) […]“

3.3.1. Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Z 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen. Z 1 leg cit normiert, dass bei einer Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden muss. Die Zeiträume von Bildungskarenz und Weiterbildungsmaßnahme haben sich somit „im Wesentlichen“ zu decken. Eine absolute Deckung der beiden Zeiträume ist nicht erforderlich (vgl. Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22). 3.3.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 formulierten Voraussetzungen. Ziffer eins, leg cit normiert, dass bei einer Bildungskarenz gem. Paragraph 11, AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden muss. Die Zeiträume von Bildungskarenz und Weiterbildungsmaßnahme haben sich somit „im Wesentlichen“ zu decken. Eine absolute Deckung der beiden Zeiträume ist nicht erforderlich vergleiche Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22).

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hält zu dieser Regelung in ständiger Rechtsprechung fest, dass in den Materialien (vgl. ErläutRV 298 BlgNR 23. GP, 13) ausgeführt wird, dass die Dauer der Ausbildung „im Wesentlichen“ jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen (vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0044). Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen (vgl. mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen (vgl. VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0210).3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hält zu dieser Regelung in ständiger Rechtsprechung fest, dass in den Materialien vergleiche ErläutRV 298 BlgNR 23. GP, 13) ausgeführt wird, dass die Dauer der Ausbildung „im Wesentlichen“ jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0044). Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen vergleiche mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen vergleiche VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0210).

Aus den in den Materialien genannten Beispielen erhellt sich auch, dass solche berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen (vgl. VwGH 23.05.2021, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein (vgl. VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023). Die Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes „Gesamtpensum“ an Ausbildung absolviert werde, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (vgl. nochmals VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023).Aus den in den Materialien genannten Beispielen erhellt sich auch, dass solche berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen vergleiche VwGH 23.05.2021, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein vergleiche VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023). Die Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes „Gesamtpensum“ an Ausbildung absolviert werde, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage vergleiche nochmals VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023).

3.3.3. Der Gesetzgeber hat zwar keine Legaldefinition des Begriffs „Weiterbildungsmaßnahme“ vorgenommen und besteht insofern ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17). Festgelegt wurde jedoch, dass bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden muss (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG).3.3.3. Der Gesetzgeber hat zwar keine Legaldefinition des Begriffs „Weiterbildungsmaßnahme“ vorgenommen und besteht insofern ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 17). Festgelegt wurde jedoch, dass bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden muss vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG).

Die Karenzierung gemäß § 11 AVRAG der Beschwerdeführerin wurde mit dem Dienstgeber von 01.05.2024 bis 30.04.2025 vereinbart. Bei Antragstellung des Weiterbildungsgeldes am 07.05.2024 mit Geltendmachung am selben Tag legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen über zwei – nicht den Kriterien einer seminaristischen Weiterbildungsmaßnahme entsprechenden – Onlinekursen an der XXXX sowie einen Deutsch-Onlinekurs im Ausmaß von 10 Wochenstunden für den (Gesamt)Zeitraum 07.05.2024 bis 17.09.2024 vor. Mit Blick auf die bis 30.04.2025 vereinbarte Bildungskarenz kann somit die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nicht nachgewiesen werden. Auch die nachträglich absolvierten bzw. begonnenen Online Kurse bei DIB – bildungskarenz-digital.at ändern daran nichts, zumal auch diese nur den Zeitraum 24.06.2024 bis 30.09.2024 abdecken und insofern von 01.10.2024 bis 30.04.2025 überhaupt keine Weiterbildungsmaßnahme besucht wird. Die Karenzierung gemäß Paragraph 11, AVRAG der Beschwerdeführerin wurde mit dem Dienstgeber von 01.05.2024 bis 30.04.2025 vereinbart. Bei Antragstellung des Weiterbildungsgeldes am 07.05.2024 mit Geltendmachung am selben Tag legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen über zwei – nicht den Kriterien einer seminaristischen Weiterbildungsmaßnahme entsprechenden – Onlinekursen an der römisch 40 sowie einen Deutsch-Onlinekurs im Ausmaß von 10 Wochenstunden für den (Gesamt)Zeitraum 07.05.2024 bis 17.09.2024 vor. Mit Blick auf die bis 30.04.2025 vereinbarte Bildungskarenz kann somit die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nicht nachgewiesen werden. Auch die nachträglich absolvierten bzw. begonnenen Online Kurse bei DIB – bildungskarenz-digital.at ändern daran nichts, zumal auch diese nur den Zeitraum 24.06.2024 bis 30.09.2024 abdecken und insofern von 01.10.2024 bis 30.04.2025 überhaupt keine Weiterbildungsmaßnahme besucht wird.

Es entsteht beim erkennenden Senat der Eindruck, dass die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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