TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/30 W141 2242811-1

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Veröffentlicht am 30.07.2021
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Entscheidungsdatum

30.07.2021

Norm

AlVG §26
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W141 2242811-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Heinrich KALLMEYER, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rae Höhne, In Der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg vom 03.02.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, iVm § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.             Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2020 beim Arbeitsmarktservice (AMS, in der Folge belangte Behörde genannt) via eAMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Unfallversicherung mit Geltendmachung 07.02.2020.

2.              Mit Bescheid vom 03.02.2021 wurde dem Antrag vom 17.01.2020 auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 07.02.2020 gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, iVm § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der geltenden Fassung, keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass er die Bildungskarenz mit 07.02.2020 begonnen habe, der absolvierte Dive-master-Kurs habe am 06.02.2020 begonnen und habe der Beschwerdeführer bis zum 22.03.2020 zwei Kurse und fünf Zusatzausbildungen absolviert. Der Beschwerdeführer habe damit bereits die Voraussetzungen erworben, als Tauchlehrer zu arbeiten. Da die Ausbildung mit 22.03.2020 beendet gewesen sei, sei die Mindestdauer von 2 Monaten trotz Hinzurechnen von sieben Tagen Nachbereitungszeit nicht erfüllt. Ein allfälliges angestrebtes Praktikum, welches aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht stattgefunden habe, würde an der Beurteilung nichts ändern, da dies kein Pflichtpraktikum gewesen wäre, sondern dieses hätte Beschäftigungscharakter gehabt.

3.              Gegen diesen Bescheid richtete sich die, fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 03.03.2021.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem AlVG keine Mindestdauer einer Weiterbildungsmaßnahme zu entnehmen sei, sondern lediglich die Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten zu vereinbaren sei und lediglich eine im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechende Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen sei. Auch eine sechs oder sieben Wochen dauernde Weiterbildungsmaßnahme entspreche im Wesentlichen der vereinbarten Bildungskarenz von (mindestens) zwei Monaten.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Ausbildung grundsätzlich länger gedauert hätte und lediglich aufgrund der Ausbreitung der COVID-19 Pandemie geblockt und somit in kürzerer Zeit absolviert worden sei. Die Weiterbildungsmaßnahme des Beschwerdeführers hätte sohin jedenfalls länger als zwei Monate gedauert.

4.              Mit Bescheid vom 11.05.2021 wurde die Beschwerde vom 03.03.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

5.              Mit am 20.05.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Es wurde auf das gesamte bisherige Vorbringen verwiesen.

6.              Am 27.05.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer und sein damaliger Dienstgeber schlossen am 13.01.2020 eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz im Zeitraum 07.02.2020 bis 31.05.2020.

Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld am 17.01.2020 mit Geltendmachung für den 07.02.2020.

Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete bereits mit 24.03.2020 durch einvernehmliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 06.02.2020 bis 29.02.2020 im Ausmaß von 40 Wochenstunden einen PADI Divemaster Kurs, im Zeitraum 01.03.2020 bis 15.03.2020 im Ausmaß von 40 Wochenstunden einen PADI Instructor Development Kurs besucht und im Zeitraum 16.03.2020 bis 22.03.2020 fünf Special Instructor Kurse zu je einem Tag zu je 8 Stunden besucht. Die abgeschlossene Ausbildung zum PADI Open Water Scuba Instructor berechtigt den Beschwerdeführer weltweit zur Ausübung der Beschäftigung als Tauchlehrer und zur Zertifizierung anderer Taucher. Das geplante Praktikum konnte der Beschwerdeführer nicht mehr absolvieren. Dieses stellt jedoch ein freiwilliges Praktikum dar und hat keinen Einfluss auf die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschäftigung als Tauchlehrer. Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung zum Tauchlehrer erfolgreich abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 02.06.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung über die Bildungskarenz für den Zeitraum 07.02.2020 bis 31.05.2020 mit seinem damaligen Dienstgeber getroffen hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Bescheinigung vom 13.01.2020.

Dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bereits am 24.03.2020 durch einvernehmliche Lösung beendet wurde, ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Abmeldedaten des Hauptverbandes vom 26.03.2020. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Schreiben vom 13.04.2021 die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit 24.03.2020 vor, es langte keine Stellungnahme ein. Im Zuge des Vorlageantrages wurde der diesbezüglichen Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht widersprochen, es ist daher zweifelsfrei von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auszugehen.

Dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld am 17.01.2020 mit Geltendmachung 07.02.2020 stellte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag.

Die Feststellungen zur Kursdauer ergeben sich aus der Bestätigung von XXXX vom 05.04.2020 und der Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.04.2020. Daraus ist zweifelsfrei ableitbar, dass der gesamte Kurs mit den zwei Pflichtkursen und den fünf Zusatzausbildungen insgesamt von 06.02.2020 bis 22.03.2020 dauerte und der Beschwerdeführer nunmehr berechtigt ist, als Tauchlehrer zu arbeiten. Dies wird vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde das XXXX um eine telefonische Stellungnahme gebeten und wurde dort glaubhaft dargelegt, dass die Ausbildung zum Tauchlehrer vom 06.02.2020 bis 22.03.2020 im Ausmaß von 40 Wochenstunden glaubhaft sei und ein weiterführendes Praktikum zur Ausbildung als Tauchlehrer nicht erforderlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich die Nichtgewährung des Weiterbildungsgeldes ab 07.02.2020.

Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

Gemäß § 26 Abs. 4 AlVG steht die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

Gemäß § 11 Abs. 1 AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum 06.02.2020 bis 22.03.2020 mehrere Kurse und hat dabei eine Ausbildung als Tauchlehrer absolviert. Er ist nunmehr zertifiziert eine PADI Tauchausbildung zu lehren, die erforderliche Ausbildung ist abgeschlossen.

Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführte Praktikum, welches – nach seinen Angaben – COVID 19 Pandemie bedingt nicht stattgefunden habe, ist, wie beweiswürdigend ausgeführt, für die Ausbildung zum Tauchlehrer nicht erforderlich und kann daher nicht berücksichtigt werden.

Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete bereits am 24.03.2020 durch einvernehmliche Lösung. Da damit zugleich die Bildungskarenz beendet wurde, liegt zudem nicht die in § 11 AVRAG geforderte Mindestdauer von zwei Monaten vor.

Gemäß § 26 Abs. 4 AlVG steht die „Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber“ während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

Umgekehrt erlischt im Falle der einvernehmlichen Auflösung oder bei freiwilliger Beendigung durch den Arbeitnehmer (zB Kündigung) auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz ([18. Lfg.] § 26 Rz 568; vgl. auch VwGH vom 07.09.2020, Ra 2016/08/0062).

Eine Gewährung von Weiterbildungsgeld ab dem 25.03.2020 ist sohin ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer absolvierte ausschließlich für sechs Wochen und zwei Tage eine Weiterbildung, dies liegt erheblich unter der in § 11 AVRAG geforderten Mindestdauer der Bildungskarenz von zwei Monaten.

Die Dauer der Ausbildung während der Bildungskarenz muss im Wesentlichen der jeweiligen Dauer der Bildungskarenz, die drei Monate bis ein Jahr umfassen kann, entsprechen. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beeinträchtigen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Die Vorlaufzeit kann zB der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Im Falle einer Aufnahmsprüfung oder eines Eignungstests kann im Rahmen einer Bildungskarenz auch während der erforderlichen Lern- oder Übungszeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden (VwGH vom 23.05.2012, 2012/08/0044).

Der Beschwerdeführer absolvierte eine Weiterbildung, welche ca. eineinhalb Monate dauerte. Da die Ausbildung bereits einen Tag vor dem Geltendmachungsdatum für Weiterbildungsgeld begonnen hat, kann eine Vorbereitungszeit nicht gewährt werden, eine Nachbereitungszeit scheidet zudem aus, da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, sohin auch die vereinbarte Bildungskarenz, bereits zwei Tage nach der Beendigung der Weiterbildung endete. Die Dauer der Ausbildung während der Bildungskarenz entsprach beschwerdegegenständlich nicht im Wesentlichen der geforderten Mindestdauer einer Bildungskarenz im Ausmaß von zwei Monaten. Die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Zeitraum 06.02.2020 bis 24.03.2020 ist sohin ausgeschlossen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.  

Schlagworte

Antragstellung Ausbildung Bildungskarenz einvernehmliche Auflösung Weiterbildungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2242811.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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