TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W121 2219139-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AlVG §24
AlVG §26
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 26 heute
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  22. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AVRAG § 11 heute
  2. AVRAG § 11 gültig ab 10.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  3. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AVRAG § 11 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  6. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  7. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  8. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  9. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  12. AVRAG § 11 gültig von 01.07.1993 bis 17.06.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W121 2219139-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch XXXX vom römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am XXXX für den XXXX beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit vom XXXX bis XXXX vereinbart.Die Beschwerdeführerin hat am römisch XXXX für den römisch XXXX beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber römisch XXXX hat die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit vom römisch XXXX bis römisch XXXX vereinbart.

Als Bildungsnachweis legte sie eine Studienbestätigung der XXXX vor, wonach sie im Sommersemester XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX gemeldet war.Als Bildungsnachweis legte sie eine Studienbestätigung der römisch XXXX vor, wonach sie im Sommersemester römisch XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang römisch XXXX gemeldet war.

In einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am XXXX wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zu Beginn eines jeden Semesters die aktuelle Studienbestätigung und nach spätestens XXXX Monaten einen positiven Erfolgsnachweis über mindestens XXXX ECTS-Punkte bzw. XXXX Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern in Form eines Sammelzeugnisses nachweisen müsse. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Könne nach XXXX Monaten kein Erfolgsnachweis vorgelegt werden, bleibe das Weiterbildungsgeld eingestellt und es bestehe gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG keine weitere Bezugsmöglichkeit (Fortbezug) innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist für Weiterbildungsgeld.In einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am römisch XXXX wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zu Beginn eines jeden Semesters die aktuelle Studienbestätigung und nach spätestens römisch XXXX Monaten einen positiven Erfolgsnachweis über mindestens römisch XXXX ECTS-Punkte bzw. römisch XXXX Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern in Form eines Sammelzeugnisses nachweisen müsse. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Könne nach römisch XXXX Monaten kein Erfolgsnachweis vorgelegt werden, bleibe das Weiterbildungsgeld eingestellt und es bestehe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG keine weitere Bezugsmöglichkeit (Fortbezug) innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist für Weiterbildungsgeld.

Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld vom XXXX bis XXXX gewährt.Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld vom römisch XXXX bis römisch XXXX gewährt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab XXXX eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der ersten XXXX Kalendermonate ihrer Bildungskarenz aufgefordert worden sei, ihren Studienerfolg im Umfang von zumindest XXXX ECTS-Punkten oder XXXX Semesterwochenstunden für die ersten XXXX Monate ihrer Bildungskarenz (= XXXX bis XXXX ) nachzuweisen. Sie habe für das erste Halbjahr ihrer Bildungskarenz eine positive Studienleistung von lediglich XXXX ECTS-Punkten bzw. XXXX Semesterwochenstunden nachweisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise lägen nicht vor.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom römisch XXXX wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab römisch XXXX eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der ersten römisch XXXX Kalendermonate ihrer Bildungskarenz aufgefordert worden sei, ihren Studienerfolg im Umfang von zumindest römisch XXXX ECTS-Punkten oder römisch XXXX Semesterwochenstunden für die ersten römisch XXXX Monate ihrer Bildungskarenz (= römisch XXXX bis römisch XXXX ) nachzuweisen. Sie habe für das erste Halbjahr ihrer Bildungskarenz eine positive Studienleistung von lediglich römisch XXXX ECTS-Punkten bzw. römisch XXXX Semesterwochenstunden nachweisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise lägen nicht vor.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie den geforderten Studienerfolg sehr wohl nachgewiesen habe. Dies gehe aus den, von der belangten Behörde bereits anerkannten, XXXX ECTS-Punkten für den betreffenden Zeitraum sowie einer weiteren Bestätigung über die Erbringung von XXXX Semesterwochenstunden hervor. Die XXXX anerkannten ECTS-Punkte seien im Rahmen der Kooperation des XXXX mit der XXXX absolviert worden. Mehr habe hier aufgrund des Curriculums nicht erbracht werden können. Zu den XXXX Semesterwochenstunden hingegen sei festzuhalten, dass der XXXX keine ECTS-Punkte vergebe. Dieser vergebe jedoch Bestätigungen über den erbrachten Studienerfolg, berechnet in Semesterwochenstunden bzw. Wochenstunden. Laut Richtlinien des AMS seien entweder eine Bestätigung über ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden im angeführten Umfang vorzulegen.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom römisch XXXX wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie den geforderten Studienerfolg sehr wohl nachgewiesen habe. Dies gehe aus den, von der belangten Behörde bereits anerkannten, römisch XXXX ECTS-Punkten für den betreffenden Zeitraum sowie einer weiteren Bestätigung über die Erbringung von römisch XXXX Semesterwochenstunden hervor. Die römisch XXXX anerkannten ECTS-Punkte seien im Rahmen der Kooperation des römisch XXXX mit der römisch XXXX absolviert worden. Mehr habe hier aufgrund des Curriculums nicht erbracht werden können. Zu den römisch XXXX Semesterwochenstunden hingegen sei festzuhalten, dass der römisch XXXX keine ECTS-Punkte vergebe. Dieser vergebe jedoch Bestätigungen über den erbrachten Studienerfolg, berechnet in Semesterwochenstunden bzw. Wochenstunden. Laut Richtlinien des AMS seien entweder eine Bestätigung über ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden im angeführten Umfang vorzulegen.

Am XXXX habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die erfolgreiche Erbringung einer zusätzlichen Studienleistung von XXXX Semesterwochenstunden im relevanten Zeitraum vorgelegt. Diesen XXXX Semesterwochenstunden liege eine Lehrveranstaltung von XXXX Stunden realer Dauer zugrunde, die sie absolviert habe. Im Rahmen der vorliegenden Ausbildung zur XXXX beim XXXX existiere ein genau festgesetztes Curriculum, an dessen Ende eine einzige große Abschlussprüfung stehe. Einzelne Zwischenprüfungen, wie bei einem Universitätsstudium, gebe es nicht. Daher könnten während des Studienverlaufes auch ausschließlich Bestätigungen über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die von ihr vorgelegten Bestätigungen würden die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Lehrveranstaltung belegen. Da die Richtlinien des AMS überdies eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ganz bewusst berücksichtigen würden, die, wie im vorliegenden Fall, nicht auf der Absolvierung von Einzelprüfungen beruhen würden, ersuche sie um die Anerkennung des erbrachten Studienerfolges.Am römisch XXXX habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die erfolgreiche Erbringung einer zusätzlichen Studienleistung von römisch XXXX Semesterwochenstunden im relevanten Zeitraum vorgelegt. Diesen römisch XXXX Semesterwochenstunden liege eine Lehrveranstaltung von römisch XXXX Stunden realer Dauer zugrunde, die sie absolviert habe. Im Rahmen der vorliegenden Ausbildung zur römisch XXXX beim römisch XXXX existiere ein genau festgesetztes Curriculum, an dessen Ende eine einzige große Abschlussprüfung stehe. Einzelne Zwischenprüfungen, wie bei einem Universitätsstudium, gebe es nicht. Daher könnten während des Studienverlaufes auch ausschließlich Bestätigungen über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die von ihr vorgelegten Bestätigungen würden die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Lehrveranstaltung belegen. Da die Richtlinien des AMS überdies eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ganz bewusst berücksichtigen würden, die, wie im vorliegenden Fall, nicht auf der Absolvierung von Einzelprüfungen beruhen würden, ersuche sie um die Anerkennung des erbrachten Studienerfolges.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch XXXX die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit gleichzeitiger Stellungnahme führte das AMS aus, dass sich die XXXX -Ausbildung in ein XXXX und XXXX gliedere. Mit gleichzeitiger Stellungnahme führte das AMS aus, dass sich die römisch XXXX -Ausbildung in ein römisch XXXX und römisch XXXX gliedere.

Für das XXXX , das teils von Universitäten, teils außeruniversitär angeboten werde, sei schon aufgrund des Gesetzes ein Stundenausmaß vorgesehen, das für das Erfordernis der XXXX stündigen Maßnahmendauer jedenfalls ausreiche. Laut BMG erfolge diese Ausbildung in XXXX bis XXXX Semestern/Halbjahren, sodass – bei Hochrechnung des gesetzlichen Stundenausmaßes an Ausbildungsstunden – eine stundenmäßig ausreichende Belastung während des Weiterbildungsgeldes gegeben sei. In diesem Fall müsse auch bei universitärer Durchführung der Ausbildung (z.B.: XXXX ) kein gesonderter Nachweis von ECTS-Punkten erfolgen.Für das römisch XXXX , das teils von Universitäten, teils außeruniversitär angeboten werde, sei schon aufgrund des Gesetzes ein Stundenausmaß vorgesehen, das für das Erfordernis der römisch XXXX stündigen Maßnahmendauer jedenfalls ausreiche. Laut BMG erfolge diese Ausbildung in römisch XXXX bis römisch XXXX Semestern/Halbjahren, sodass – bei Hochrechnung des gesetzlichen Stundenausmaßes an Ausbildungsstunden – eine stundenmäßig ausreichende Belastung während des Weiterbildungsgeldes gegeben sei. In diesem Fall müsse auch bei universitärer Durchführung der Ausbildung (z.B.: römisch XXXX ) kein gesonderter Nachweis von ECTS-Punkten erfolgen.

Für das XXXX hingegen, in dem vorwiegend praktisch gearbeitet werde, sei eine Bestätigung von der entsprechenden Institution (z.B. XXXX ) für die stundenmäßige Belastung zu verlangen, da sich dieser Teil auf mehrere Jahre erstrecke. Daher seien beim XXXX XXXX Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut vorgelegten Bestätigungen im XXXX , weshalb ein Nachweis von XXXX Wochenstunden erforderlich sei. Vom XXXX werde für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ein Zeitaufwand von XXXX Semesterwochenstunden bestätigt. Von der XXXX seien lediglich XXXX ECTS bzw. XXXX Semesterwochenstunden bestätigt worden. Dies sei nicht ausreichend, da XXXX Wochenstunden nachgewiesen hätten werden müssen.Für das römisch XXXX hingegen, in dem vorwiegend praktisch gearbeitet werde, sei eine Bestätigung von der entsprechenden Institution (z.B. römisch XXXX ) für die stundenmäßige Belastung zu verlangen, da sich dieser Teil auf mehrere Jahre erstrecke. Daher seien beim römisch XXXX römisch XXXX Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut vorgelegten Bestätigungen im römisch XXXX , weshalb ein Nachweis von römisch XXXX Wochenstunden erforderlich sei. Vom römisch XXXX werde für den Zeitraum vom römisch XXXX bis römisch XXXX ein Zeitaufwand von römisch XXXX Semesterwochenstunden bestätigt. Von der römisch XXXX seien lediglich römisch XXXX ECTS bzw. römisch XXXX Semesterwochenstunden bestätigt worden. Dies sei nicht ausreichend, da römisch XXXX Wochenstunden nachgewiesen hätten werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX sowie am XXXX Beschwerdeverhandlungen durch. Zu den ersten beiden Verhandlungen ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren Nachweise hinsichtlich Weiterbildungsgeld vorgelegt worden seien.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX sowie am römisch XXXX Beschwerdeverhandlungen durch. Zu den ersten beiden Verhandlungen ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren Nachweise hinsichtlich Weiterbildungsgeld vorgelegt worden seien.

Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer (nunmehrigen) Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums (§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG) und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) vorlägen. Es handle sich um eine Ausbildung zur XXXX im Rahmen einer Kooperation zwischen dem XXXX und der XXXX . Derartige (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahmen würden im § 26 AlVG nicht ausdrücklich angeführt werden, könnten aber angesichts des Regelungszweckes nicht außer Betracht bleiben.Mit Schreiben vom römisch XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch XXXX , übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer (nunmehrigen) Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG) und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) vorlägen. Es handle sich um eine Ausbildung zur römisch XXXX im Rahmen einer Kooperation zwischen dem römisch XXXX und der römisch XXXX . Derartige (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahmen würden im Paragraph 26, AlVG nicht ausdrücklich angeführt werden, könnten aber angesichts des Regelungszweckes nicht außer Betracht bleiben.

Für Weiterbildungen in Form eines Studiums seien Ausbildungsnachweise im Gesamtumfang von XXXX Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten oder in anderer geeigneter Form zu erbringen. Für andere Weiterbildungsmaßnahmen sei vorgesehen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens XXXX Wochenstunden zu betragen habe. Es würde jedoch dem Regelungszweck des § 26 AlVG widersprechen, wenn im konkreten Fall sowohl den Erfordernissen des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG als auch jenen des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG entsprochen werden müsse. Im Falle einer Kombination zweier Weiterbildungsmaßnahmen sei es de facto nicht möglich, einer der beiden Voraussetzungen oder beiden zusammen zu entsprechen. Hier sei somit ein anderer Ansatz zu wählen.Für Weiterbildungen in Form eines Studiums seien Ausbildungsnachweise im Gesamtumfang von römisch XXXX Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von römisch XXXX ECTS-Punkten oder in anderer geeigneter Form zu erbringen. Für andere Weiterbildungsmaßnahmen sei vorgesehen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens römisch XXXX Wochenstunden zu betragen habe. Es würde jedoch dem Regelungszweck des Paragraph 26, AlVG widersprechen, wenn im konkreten Fall sowohl den Erfordernissen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG als auch jenen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG entsprochen werden müsse. Im Falle einer Kombination zweier Weiterbildungsmaßnahmen sei es de facto nicht möglich, einer der beiden Voraussetzungen oder beiden zusammen zu entsprechen. Hier sei somit ein anderer Ansatz zu wählen.

Aus § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG sei ersichtlich, dass im Falle eines Studiums XXXX Semesterwochenstunden XXXX ECTS-Punkten entsprächen. In diesem Sinne hätte die XXXX am XXXX auch bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung im Zeitraum XXXX bis XXXX ECTS bzw. XXXX Semesterwochenstunden entspreche. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Abschlussprüfung zu absolvieren habe und erst mit dieser positiven Abschlussprüfung ECTS–Punkte vergeben werden könnten, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie die Lehrveranstaltung tatsächlich besucht habe.Aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG sei ersichtlich, dass im Falle eines Studiums römisch XXXX Semesterwochenstunden römisch XXXX ECTS-Punkten entsprächen. In diesem Sinne hätte die römisch XXXX am römisch XXXX auch bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung im Zeitraum römisch XXXX bis römisch XXXX ECTS bzw. römisch XXXX Semesterwochenstunden entspreche. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Abschlussprüfung zu absolvieren habe und erst mit dieser positiven Abschlussprüfung ECTS–Punkte vergeben werden könnten, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie die Lehrveranstaltung tatsächlich besucht habe.

Die seitens des XXXX bestätigte Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von XXXX Semesterwochenstunden würde daher gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG XXXX ECTS-Punkten entsprechen (Verhältnis Semesterwochenstunden / ECTS – Punkte: 1/2). In Summe weise die Beschwerdeführerin daher XXXX ECTS-Punkte XXXX bzw. XXXX Semesterwochenstunden XXXX auf. § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG erfordere entweder XXXX Semesterwochenstunden oder XXXX ECTS-Punkte. Beide Voraussetzungen seien daher erfüllt.Die seitens des römisch XXXX bestätigte Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von römisch XXXX Semesterwochenstunden würde daher gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG römisch XXXX ECTS-Punkten entsprechen (Verhältnis Semesterwochenstunden / ECTS – Punkte: 1/2). In Summe weise die Beschwerdeführerin daher römisch XXXX ECTS-Punkte römisch XXXX bzw. römisch XXXX Semesterwochenstunden römisch XXXX auf. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG erfordere entweder römisch XXXX Semesterwochenstunden oder römisch XXXX ECTS-Punkte. Beide Voraussetzungen seien daher erfüllt.

Zudem habe die Beschwerdeführerin im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa XXXX Stunden pro Woche geleistet. Die Arbeiten würden für eine schriftliche Arbeit an der XXXX im zweiten Semester berücksichtigt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin in Summe jedenfalls einen Zeitaufwand von XXXX Wochenstunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufgewendet.Zudem habe die Beschwerdeführerin im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa römisch XXXX Stunden pro Woche geleistet. Die Arbeiten würden für eine schriftliche Arbeit an der römisch XXXX im zweiten Semester berücksichtigt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin in Summe jedenfalls einen Zeitaufwand von römisch XXXX Wochenstunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufgewendet.

Wäre die Weiterbildungsmaßnahme, wie sie von der Beschwerdeführerin absolviert worden sei, ausschließlich von der XXXX durchgeführt worden, so hätte sie jedenfalls die im § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG geforderten Mindesterfordernisse erfüllt XXXX , zumal in diesem Fall auch jene Veranstaltungen, die vom XXXX (in Kooperation mit der XXXX ) organisiert worden seien, zu berücksichtigen gewesen wären. Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Weiterbildung auf zwei Institutionen aufgeteilt sei, könne aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderungen an die zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme benachteiligt werde.Wäre die Weiterbildungsmaßnahme, wie sie von der Beschwerdeführerin absolviert worden sei, ausschließlich von der römisch XXXX durchgeführt worden, so hätte sie jedenfalls die im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG geforderten Mindesterfordernisse erfüllt römisch XXXX , zumal in diesem Fall auch jene Veranstaltungen, die vom römisch XXXX (in Kooperation mit der römisch XXXX ) organisiert worden seien, zu berücksichtigen gewesen wären. Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Weiterbildung auf zwei Institutionen aufgeteilt sei, könne aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderungen an die zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme benachteiligt werde.

Da im konkreten Fall eine Weiterbildungsmaßnahme vorliege, die von der XXXX gemeinsam mit dem XXXX organisiert werde, liege jedenfalls eine Weiterbildung in Form eines Studiums gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG vor. Nach dem Regelungszweck des Gesetzes seien dabei auch jene Fortbildungseinheiten, die vom XXXX organisiert werden würden, miteinzubeziehen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse eine derartige Interpretation zu.Da im konkreten Fall eine Weiterbildungsmaßnahme vorliege, die von der römisch XXXX gemeinsam mit dem römisch XXXX organisiert werde, liege jedenfalls eine Weiterbildung in Form eines Studiums gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG vor. Nach dem Regelungszweck des Gesetzes seien dabei auch jene Fortbildungseinheiten, die vom römisch XXXX organisiert werden würden, miteinzubeziehen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse eine derartige Interpretation zu.

Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass eine derartige Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, würde zumindest eine ungewollte Gesetzeslücke bestehen, die durch Analogie zu schließen wäre. Die Ausbildungseinheiten beim XXXX nicht im Rahmen des Studiums zu berücksichtigen, wäre eine Rechtsfolge, die dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Derartige Ausbildungsmaßnahmen, die eine Kombination zwischen Studium und anderen Weiterbildungsmaßnahmen seien, würden im § 26 AlVG nicht ausdrücklich geregelt, weshalb diesbezüglich eine ungewollte Lücke vorliege. Dass der Versicherte in derartigen Fällen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG und jene des
§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG kumulativ oder alternativ durch jeweils die universitäre / außeruniversitäre Weiterbildungsmaßnahme erfüllen müsse, würde nicht dem Regelungszweck entsprechen. Vielmehr fordere der Gesetzeszweck eine Gesamtbetrachtung.
Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass eine derartige Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, würde zumindest eine ungewollte Gesetzeslücke bestehen, die durch Analogie zu schließen wäre. Die Ausbildungseinheiten beim römisch XXXX nicht im Rahmen des Studiums zu berücksichtigen, wäre eine Rechtsfolge, die dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Derartige Ausbildungsmaßnahmen, die eine Kombination zwischen Studium und anderen Weiterbildungsmaßnahmen seien, würden im Paragraph 26, AlVG nicht ausdrücklich geregelt, weshalb diesbezüglich eine ungewollte Lücke vorliege. Dass der Versicherte in derartigen Fällen die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und jene des
§ 26 Absatz eins, Ziffer 5, AlVG kumulativ oder alternativ durch jeweils die universitäre / außeruniversitäre Weiterbildungsmaßnahme erfüllen müsse, würde nicht dem Regelungszweck entsprechen. Vielmehr fordere der Gesetzeszweck eine Gesamtbetrachtung.

Am XXXX wurde die – nunmehr zur Verhandlung erschienene – Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Die Rechtsvertretung legte verschiedene Teilnahmebestätigungen und Rechnungen eines XXXX vor und verwies auf eine Gesamtbetrachtung. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass es sich hierbei um ein XXXX handle und nicht um eine Abwägung zwischen ECTS-Punkten und Semesterwochenstunden. Es seien vielmehr XXXX Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Diese nötigen Nachweise habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, da insgesamt nur XXXX Wochenstunden nachgewiesen worden seien.Am römisch XXXX wurde die – nunmehr zur Verhandlung erschienene – Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch XXXX vertreten. Die Rechtsvertretung legte verschiedene Teilnahmebestätigungen und Rechnungen eines römisch XXXX vor und verwies auf eine Gesamtbetrachtung. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass es sich hierbei um ein römisch XXXX handle und nicht um eine Abwägung zwischen ECTS-Punkten und Semesterwochenstunden. Es seien vielmehr römisch XXXX Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Diese nötigen Nachweise habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, da insgesamt nur römisch XXXX Wochenstunden nachgewiesen worden seien.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hielt im Wesentlichen fest, die Revision sehe in der vorliegenden Konstellation eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums iSd § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG und einer (sonstigen) Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG. Die von der Beschwerdeführerin betriebene Weiterbildungsmaßnahme sei jedoch zur Gänze der Regelung des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu unterstellen, da die Beschwerdeführerin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben habe. Als Erfolgsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG genüge nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von XXXX Semesterwochenstunden oder XXXX ECTS-Punkten, sondern es müsse ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden könnten, müsse alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG – als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ – auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens XXXX Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG). Das Bundesverwaltungsgericht habe – diesbezüglich im Ergebnis zu Recht – festgehalten, dass mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Lehrveranstaltungen kein ausreichender Nachweis im Sinn der obigen Ausführungen erbracht worden sei. Allerdings habe es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Curriculums keine weiteren Erfolgsnachweise erbringen können, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH hielt im Wesentlichen fest, die Revision sehe in der vorliegenden Konstellation eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Studiums iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG und einer (sonstigen) Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Die von der Beschwerdeführerin betriebene Weiterbildungsmaßnahme sei jedoch zur Gänze der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG zu unterstellen, da die Beschwerdeführerin ihr Universitätsstudium unstrittig während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes weiterbetrieben habe. Als Erfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG genüge nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von römisch XXXX Semesterwochenstunden oder römisch XXXX ECTS-Punkten, sondern es müsse ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden könnten, müsse alternativ nach dem Normzweck des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG – als „anderer geeigneter Erfolgsnachweis“ – auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens römisch XXXX Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. „wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit“ in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG). Das Bundesverwaltungsgericht habe – diesbezüglich im Ergebnis zu Recht – festgehalten, dass mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Lehrveranstaltungen kein ausreichender Nachweis im Sinn der obigen Ausführungen erbracht worden sei. Allerdings habe es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund des Curriculums keine weiteren Erfolgsnachweise erbringen können, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte vor, aus § 12 der anzuwendenden Verordnung zum Ausbildungscurriculum des Studiums der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass lediglich eine Abschlussprüfung vorgesehen sei. Zwischenprüfungen seien nicht vorgesehen. Als Zwischenerfolgsnachweise könnten lediglich die Abschlussarbeit als auch die Zwischenarbeit gelten. Neben den nachgewiesenen Stunden habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum auch Recherchen für ihre Zwischenarbeit getätigt. Dies im Ausmaß von ungefähr XXXX Wochenstunden. Die Zwischenarbeit habe sie dann auch im XXXX abgegeben und diese sei positiv bewertet worden. Die Übungen, welche die Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, seien durch das Curriculum fix vorgegeben gewesen. Es wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Die Behördenvertreterin brachte im Wesentlichen vor, man müsse bei der Universität nachfragen, wie weit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum gewesen sei, und zwar in welchem Teil vom Curriculum sie ab XXXX gewesen sei. Es seien die Fragen zu stellen, was alles möglich gewesen wäre und was die Beschwerdeführerin absolviert habe – und, ob das auch die mindestens XXXX Wochenstunden umfasse.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte vor, aus Paragraph 12, der anzuwendenden Verordnung zum Ausbildungscurriculum des Studiums der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass lediglich eine Abschlussprüfung vorgesehen sei. Zwischenprüfungen seien nicht vorgesehen. Als Zwischenerfolgsnachweise könnten lediglich die Abschlussarbeit als auch die Zwischenarbeit gelten. Neben den nachgewiesenen Stunden habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum auch Recherchen für ihre Zwischenarbeit getätigt. Dies im Ausmaß von ungefähr römisch XXXX Wochenstunden. Die Zwischenarbeit habe sie dann auch im römisch XXXX abgegeben und diese sei positiv bewertet worden. Die Übungen, welche die Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, seien durch das Curriculum fix vorgegeben gewesen. Es wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Die Behördenvertreterin brachte im Wesentlichen vor, man müsse bei der Universität nachfragen, wie weit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum gewesen sei, und zwar in welchem Teil vom Curriculum sie ab römisch XXXX gewesen sei. Es seien die Fragen zu stellen, was alles möglich gewesen wäre und was die Beschwerdeführerin absolviert habe – und, ob das auch die mindestens römisch XXXX Wochenstunden umfasse.

Mit Schriftsatz vom XXXX legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung weitere Unterlagen vor und brachte eine Stellungnahme ein. Im vorgelegten Schreiben der XXXX werde bestätigt, dass im Sommersemester lediglich XXXX Veranstaltungen, welche die Beschwerdeführerin erfolgreich absolviert habe und wofür auch Bestätigungen vorgelegt worden seien, angeboten worden seien. Es wäre demnach nach dem Curriculum für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mehr Erfolgsnachweise zu erbringen. Für die angeführte „Zwischenarbeit“ im Ausmaß von XXXX ECTS habe die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Recherchearbeiten im Ausmaß von ca. XXXX Wochenstunden getätigt. Diese sei schlussendlich am Ende der Bildungskarenz, im XXXX , erfolgreich abgegeben worden. Die beiden im Curriculum vorgesehenen Praktika habe die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz erfolgreich absolviert. Im gegenständlichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zahlreiche XXXX im Ausmaß von ca. XXXX Wochenstunde absolviert. Diese seien von den im Schreiben [Anm.: der Universität] angeführten XXXX zu unterscheiden. Bei den XXXX handle es sich um verpflichtete Eigentherapie. Die Beschwerdeführerin habe alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert. Die absolvierten Lehrveranstaltungen, die absolvierte XXXX und die von der Beschwerdeführerin getätigten Recherchearbeiten im Ausmaß von zumindest XXXX Wochenstunden würden zusammen auch das Ausmaß der erforderlichen Wochenstunden erreichen.Mit Schriftsatz vom römisch XXXX legte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung weitere Unterlagen vor und brachte eine Stellungnahme ein. Im vorgelegten Schreiben der römisch XXXX werde bestätigt, dass im Sommersemester lediglich römisch XXXX Veranstaltungen, welche die Beschwerdeführerin erfolgreich absolviert habe und wofür auch Bestätigungen vorgelegt worden seien, angeboten worden seien. Es wäre demnach nach dem Curriculum für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mehr Erfolgsnachweise zu erbringen. Für die angeführte „Zwischenarbeit“ im Ausmaß von römisch XXXX ECTS habe die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Recherchearbeiten im Ausmaß von ca. römisch XXXX Wochenstunden getätigt. Diese sei schlussendlich am Ende der Bildungskarenz, im römisch XXXX , erfolgreich abgegeben worden. Die beiden im Curriculum vorgesehenen Praktika habe die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz erfolgreich absolviert. Im gegenständlichen Zeitraum habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zahlreiche römisch XXXX im Ausmaß von ca. römisch XXXX Wochenstunde absolviert. Diese seien von den im Schreiben [Anm.: der Universität] angeführten römisch XXXX zu unterscheiden. Bei den römisch XXXX handle es sich um verpflichtete Eigentherapie. Die Beschwerdeführerin habe alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert. Die absolvierten Lehrveranstaltungen, die absolvierte römisch XXXX und die von der Beschwerdeführerin getätigten Recherchearbeiten im Ausmaß von zumindest römisch XXXX Wochenstunden würden zusammen auch das Ausmaß der erforderlichen Wochenstunden erreichen.

Mit Schreiben vom XXXX brachte das AMS eine Stellungnahme ein. Laut Auskunft der XXXX habe sich die Beschwerdeführerin im XXXX Semester (des grundsätzlich auf XXXX Semester angelegten) Universitätslehrganges XXXX befunden. Aus dem Schreiben der Universität sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Sommersemester XXXX einen Erfolgsnachweis über XXXX ECTS-Punkte erbringen hätte können, einen solchen aber nur im Fach XXXX im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten erbracht habe. Von der Möglichkeit, eine „Schriftliche (Zwischen)Arbeit“ im Ausmaß von XXXX ECTS-Punkten zu verfassen und zur Beurteilung einzureichen, habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Status „in Ausbildung unter XXXX “ nicht von XXXX bis XXXX freiwillig ruhend gestellt hätte, dann hätte sie im Sommersemester XXXX unter Aufsicht auch XXXX Stunden mit Klient/innen gestalten und die im XXXX vorgesehen Praktika absolvieren können. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Recherchearbeiten im Ausmaß von XXXX Wochenstunden seien von der XXXX nicht als „Ausbildungseinheiten“ bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hätte alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert und die erforderlichen Wochenstunden nachgewiesen, nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin den für den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes erforderlichen Erfolgsnachweis nicht erbracht.Mit Schreiben vom römisch XXXX brachte das AMS eine Stellungnahme ein. Laut Auskunft der römisch XXXX habe sich die Beschwerdeführerin im römisch XXXX Semester (des grundsätzlich auf römisch XXXX Semester angelegten) Universitätslehrganges römisch XXXX befunden. Aus dem Schreiben der Universität sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Sommersemester römisch XXXX einen Erfolgsnachweis über römisch XXXX ECTS-Punkte erbringen hätte können, einen solchen aber nur im Fach römisch XXXX im Ausmaß von römisch XXXX ECTS-Punkten erbracht habe. Von der Möglichkeit, eine „Schriftliche (Zwischen)Arbeit“ im Ausmaß von römisch XXXX ECTS-Punkten zu verfassen und zur Beurteilung einzureichen, habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Status „in Ausbildung unter römisch XXXX “ nicht von römisch XXXX bis römisch XXXX freiwillig ruhend gestellt hätte, dann hätte sie im Sommersemester römisch XXXX unter Aufsicht auch römisch XXXX Stunden mit Klient/innen gestalten und die im römisch XXXX vorgesehen Praktika absolvieren können. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Recherchearbeiten im Ausmaß von römisch XXXX Wochenstunden seien von der römisch XXXX nicht als „Ausbildungseinheiten“ bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hätte alle nach dem Curriculum vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte erfolgreich absolviert und die erforderlichen Wochenstunden nachgewiesen, nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin den für den Fortbezug des Weiterbildungsgeldes erforderlichen Erfolgsnachweis nicht erbracht.

Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung erneut eine Stellungnahme ein. Es wurde insbesondere auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach bei ihrer damaligen Betreuerin um Ausstellung einer Bestätigung über den Fortschritt der Zwischenarbeit bzw. um die Bestätigung der geleisteten Recherchearbeit ersucht. Diese sei ihr jedoch mit der Begründung, dass solche Bestätigungen nicht ausgestellt werden könnten, nicht ausgehändigt worden. Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie bereits in der ersten Hälfte der Bildungskarenz, dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum, ihre Zwischenarbeit erbringen hätte können, sei dem entgegenzuhalten, dass dann nach dem Curriculum des Studiums der Beschwerd

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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