Entscheidungsgründe: Der 1952 geborene Kläger war ab 1973 bei der C***** AG (in der Folge immer: Dienstgeber) als Croupier beschäftigt. Während des Dienstverhältnisses kam es öfters zu Problemen wegen mangelnder Dienstauffassung des Klägers, wie zB Zuspätkommen, mangelnde Dienstleistungsbereitschaft und Alkoholgenuss. In einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem örtlichen Direktor des Dienstgebers in Salzburg im Juni 1999, bei dem auch der Betriebsratsvorsitzende des Angestellten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der seit 1976 im Betrieb beschäftigte Beklagte wurde 1989 Mitglied des Betriebsrates und war dann von 10. 5. 1993 bis 27. 4. 1998 dessen Vorsitzender. Im September und November 1993 kaufte der Betriebsrat drei Kaffeeautomaten und betraute den Beklagten mit deren Wartung und Betreuung. Dafür wurde er vom Dienst freigestellt. Außerdem beschloss der Betriebsrat, ihm eine Betreuungsgebühr von zuerst 5 und dann 10 % des Umsatzes zuzuerkennen. Die Kaffeekassa sollte d... mehr lesen...
Norm: ArbVG §42 Abs1 Z1ArbVG §66 Abs3ArbVG §74BRGO §10 Abs5BetriebsratsfondsV §5BetriebsratsfondsV §6 Abs3BetriebsratsfondsV §7BetriebsratsfondsV §8BetriebsratsfondsV §9BetriebsratsfondsV §34BetriebsratsfondsV §35 Abs2BetriebsratsfondsV §36
Rechtssatz: Die Verantwortung für die Verwaltung des Betriebsratsfonds trifft den gesamten Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist bei seiner Vertretungstätigkeit in ein laufendes internes und externes ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Jahr 1945 wurde im Vorgängerunternehmen der nunmehrigen I***** GmbH eine Personalvertretung eingerichtet, für deren Kosten der damalige Dienstgeber aufkam. Von den Mitarbeitern wurde eine monatliche Personalvertretungsumlage von S 3,-- eingehoben. Die Personalvertretung hatte bis Mai 1994 Bestand. Für die I***** AG und die S***** AG, welche in der Folge je in eine GesmbH umgewandelt und verschmolzen wurden, wurde im Mai 1994 ein gemeinsamer Betriebsrat ge... mehr lesen...
Norm: ArbVG §73ArbVG §74ArbVG §93
Rechtssatz: Auch Wohlfahrtsaktivitäten zugunsten in den Ruhestand getretener ehemaliger Arbeitnehmer und ihrer Angehöriger (Sterbekasse) sind dem Betriebsratsfonds zuzurechnen. Entscheidungstexte 8 ObA 182/00y Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObA 182/00y Veröff: SZ 74/22 8 ObA 13/05b Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese
Begründung: zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese
Begründung: zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich das gerichtlich zuerkannte Einsichtsrecht des Beklagten in die Gebarung d... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgArbVG §74ArbVG §75
Rechtssatz: Das Einsichtsrecht eines Betriebsratsmitglieds in die Gebarung des Betriebsratsfonds für Zeiten seiner Tätigkeit ist nicht dadurch erloschen, daß sein Dienstverhältnis beendet ist, sodaß die Beendigung des Dienstverhältnisses keinen tauglichen Oppositionsgrund bildet. Entscheidungstexte 8 ObA 234/99s Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 Ob... mehr lesen...
Die klagende W-GmbH begehrt vom beklagten Betriebsratsfonds der W-GmbH die Zahlung eines Betrages von 2800 S samt Anhang mit der Behauptung, sie habe dem Angestelltenbetriebsrat ihres Betriebes im August 1976 in Entsprechung der Bestimmungen des § 72 ArbVG einen eigenen Telefonanschluß zur Verfügung gestellt, der ausschließlich vom Betriebsratsobmann Walter H benützt worden sei. Sie habe die hiefür vorgeschriebenen Fernsprech-Zeitgebühren an die Postverwaltung im Betrage von 100 S für... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72ArbVG §74ArbVG §157JN §1 CIb1
Rechtssatz: Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme des Betriebsratsfonds am allgemeinen Rechtsverkehr ergeben, insbesondere Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Haftung für von ihm eingegangene Schuldverhältnisse oder für unerlaubte Handlungen des Betriebsrates bzw dessen Mitglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, gehören nicht zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72ArbVG §74ArbVG §157JN §1 CIb1
Rechtssatz: Streitigkeiten über die Beistellung von Sacherfordernissen im Sinne des § 72 ArbVG, insbesondere Streitigkeiten über die direkte Geltendmachung derartiger Ansprüche durch den Betriebsrat, gehören gemäß dem § 157 Abs 1 Z 2 ArbVG vor die Einigungsämter (Floretta aaO, 396). Entscheidungstexte 4 Ob 5/78 Entscheidungstext OGH 07... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 EIArbGerG §1 Abs1 Z1ArbVG §72ArbVG §74ArbVG §157JN §1 CIb1JN §1 DII
Rechtssatz: Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist in der Zurverfügungstellung eines Telefonanschlusses durch den Betriebsinhaber und in der Annahme dieses Anschlusses durch den Betriebsrat eine schlüssige Vereinbarung (§ 863 ABGB) über die Benützung dieses Anschlusses durch den Betriebsrat nach Maßgabe des § 72 ArbVG zu erblicken. Vertragsparteien sind der Bet... mehr lesen...
Norm: ArbVG §73ArbVG §74BRG §23
Rechtssatz: Die Errichtung des Betriebsratsfonds bedarf keines besonderen Aktes, die Entstehung erfolgt vielmehr durch die Zuwendung von Leistungen (hier: Anspruch auf Verfügung über Teil der Cagnotte). Entscheidungstexte 4 Ob 159/77 Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 159/77 8 ObA 182/00y Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ArbVG §74
Rechtssatz: Alle Rechte und Pflichten aus Verwaltungshandlungen des Betriebsrates sind dem Betriebsratsfonds unmittelbar zuzurechnen, sodaß nur dieser durch derartige Handlungen und Entscheidungen berechtigt und verpflichtet wird. Entscheidungstexte 4 Ob 159/77 Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 159/77 8 ObA 182/00y ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §73ArbVG §74BRG §14BRG §23ArbeitsO der österr Casino GmbH 1960 allg
Rechtssatz: Die Bestimmung der Arbeitsordnung der österreichischen Casino GmbH 1960, wonach zum Zwecke der Gewährung von Unterstützungen aus der Cagnotte vor der Verteilung an die aktiven Dienstnehmer sogenannte Fixbeträge abzuziehen sind, über welche der Betriebsrat das alleinige Verfügungsrecht hat, ist als Errichtung einer Wohlfahrtseinrichtung anzusehen, die als... mehr lesen...
Norm: ArbVG §73ArbVG §74BRG §23
Rechtssatz: Die zum Betriebsratsfonds gehörigen Vermögenschaften scheiden aus dem Vermögen der einzelnen Arbeitnehmer oder sonstiger dritter Personen, von denen das Vermögen stammt, aus. Die Arbeitnehmer können bei Ausscheiden aus dem Betrieb keine Ansprüche stellen. Entscheidungstexte 4 Ob 159/77 Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 159/77 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1002ArbVG §74
Rechtssatz: Wird der Betriebsinhaber auf Ersuchen des Betriebsrates als Verwalter des Betriebsratsfonds (Wohlfahrtseinrichtung) tätig, so handelt er nicht als Treuhänder sondern nur als Vertreter des Betriebsrates, der seinerseits der gesetzliche Vertreter des Fonds ist. Entscheidungstexte 4 Ob 159/77 Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 15... mehr lesen...