RS OGH 1978/1/17 4Ob159/77, 8ObA182/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1978
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Norm

ArbVG §73
ArbVG §74
BRG §23

Rechtssatz

Die zum Betriebsratsfonds gehörigen Vermögenschaften scheiden aus dem Vermögen der einzelnen Arbeitnehmer oder sonstiger dritter Personen, von denen das Vermögen stammt, aus. Die Arbeitnehmer können bei Ausscheiden aus dem Betrieb keine Ansprüche stellen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 159/77
    Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 159/77
  • 8 ObA 182/00y
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObA 182/00y
    Auch; Beisatz: Errichtet der Betriebsrat eine Wohlfahrtseinrichtung nach § 93 ArbVG, geht das hiefür bestimmte - von wem immer stammende - Vermögen unmittelbar und ipso iure in den Betriebsratsfonds über bzw bildet dieses Vermögen ipso iure einen Betriebsratsfonds, falls ein solcher nicht besteht (hier: Sterbekasse). (T1); Veröff: SZ 74/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051099

Dokumentnummer

JJR_19780117_OGH0002_0040OB00159_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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