RS OGH 1999/11/25 8ObA234/99s, 8ObA22/02x

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Norm

EO §35 Ag
ArbVG §74
ArbVG §75

Rechtssatz

Das Einsichtsrecht eines Betriebsratsmitglieds in die Gebarung des Betriebsratsfonds für Zeiten seiner Tätigkeit ist nicht dadurch erloschen, daß sein Dienstverhältnis beendet ist, sodaß die Beendigung des Dienstverhältnisses keinen tauglichen Oppositionsgrund bildet.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 234/99s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObA 234/99s
  • 8 ObA 22/02x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 22/02x
    Vgl; nur: Das Einsichtsrecht eines Betriebsratsmitglieds in die Gebarung des Betriebsratsfonds für Zeiten seiner Tätigkeit ist nicht dadurch erloschen, daß sein Dienstverhältnis beendet ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112698

Dokumentnummer

JJR_19991125_OGH0002_008OBA00234_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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