Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Wird der Betriebsinhaber auf Ersuchen des Betriebsrates als Verwalter des Betriebsratsfonds (Wohlfahrtseinrichtung) tätig, so handelt er nicht als Treuhänder sondern nur als Vertreter des Betriebsrates, der seinerseits der gesetzliche Vertreter des Fonds ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018161Dokumentnummer
JJR_19780117_OGH0002_0040OB00159_7700000_001