Norm
ArbVG §42 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Verantwortung für die Verwaltung des Betriebsratsfonds trifft den gesamten Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist bei seiner Vertretungstätigkeit in ein laufendes internes und externes Kontrollverfahren eingebunden (Überprüfungsbefugnis durch jedes Betriebsratsmitglied, monatliche Überprüfung durch den Rechnungsprüfer, jährliche Überprüfung durch die Arbeiterkammer, Trennung der Funktion vom Kassaverwalter und ähnliches); als "Abrechnungsperiode" gegenüber der Belegschaft ist jedoch die Betriebsratsperiode festgelegt. Bei der Abrechnung sind primär die für die eigenen Organe geltenden Regelungen heranzuziehen. Die zum Abschluss der Betriebsratsperiode vorgesehenen Überprüfungen und Erklärungen gegenüber der gesamten Belegschaft sind im Allgemeinen als maßgeblicher Ausgangspunkt für die Geltendmachung allfälliger aus der Abrechnung sich ergebender Herausgabeansprüche anzusehen. Dieser Zeitpunkt der Abrechnung nach der Betriebsratsperiode ist auch dann relevant, wenn wieder ein ähnlich zusammengesetzter Betriebsrat gewählt wird, weil es der Betriebsversammlung auch während der Betriebsratsperiode offen steht, den Betriebsrat zu entheben
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116939Dokumentnummer
JJR_20020919_OGH0002_008OBA00022_02X0000_003