Norm
ArbVG §73Rechtssatz
Die Bestimmung der Arbeitsordnung der österreichischen Casino GmbH 1960, wonach zum Zwecke der Gewährung von Unterstützungen aus der Cagnotte vor der Verteilung an die aktiven Dienstnehmer sogenannte Fixbeträge abzuziehen sind, über welche der Betriebsrat das alleinige Verfügungsrecht hat, ist als Errichtung einer Wohlfahrtseinrichtung anzusehen, die als Betriebsratsfonds zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051095Dokumentnummer
JJR_19780117_OGH0002_0040OB00159_7700000_003