TE OGH 1999/11/25 8ObA234/99s

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Josef Redl in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsratsfonds der V*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Ing. Othmar H*****, wegen Unzulässigkeit einer Exekution - richtig: Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO - (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juni 1999, GZ 11 Ra 103/99t-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. März 1999, GZ 8 Cga 14/99t-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Josef Redl in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsratsfonds der V*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Ing. Othmar H*****, wegen Unzulässigkeit einer Exekution - richtig: Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO - (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juni 1999, GZ 11 Ra 103/99t-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. März 1999, GZ 8 Cga 14/99t-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich das gerichtlich zuerkannte Einsichtsrecht des Beklagten in die Gebarung des klagenden Betriebsratsfonds auf Zeiten seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied bezieht und dieses Einsichtsrecht nicht dadurch erloschen ist, dass sein Dienstverhältnis beendet und dadurch auch seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat erloschen ist. Zu Recht gingen die Vorinstanzen davon aus, dass dieser Umstand keinen tauglichen Oppositionsgrund bildet, der den Titel zum Erlöschen bringen und die mittlerweile geführte Exekution unzulässig machen würde, da der Beklagte auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betriebsrat für seine frühere Tätigkeit verantwortlich gemacht werden könnte (vgl Marhold/Mayer-Maly Österreichisches Arbeitsrecht II**2 241 f mwN) und deshalb ein rechtliches Interesse des Beklagten auf Einsicht in die Belege des Betriebsratsfonds im Hinblick auf eine allenfalls notwendig werdende Verteidigung wegen gegen ihn erhobener Schadenersatzansprüche weiter besteht.Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich das gerichtlich zuerkannte Einsichtsrecht des Beklagten in die Gebarung des klagenden Betriebsratsfonds auf Zeiten seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied bezieht und dieses Einsichtsrecht nicht dadurch erloschen ist, dass sein Dienstverhältnis beendet und dadurch auch seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat erloschen ist. Zu Recht gingen die Vorinstanzen davon aus, dass dieser Umstand keinen tauglichen Oppositionsgrund bildet, der den Titel zum Erlöschen bringen und die mittlerweile geführte Exekution unzulässig machen würde, da der Beklagte auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betriebsrat für seine frühere Tätigkeit verantwortlich gemacht werden könnte vergleiche Marhold/Mayer-Maly Österreichisches Arbeitsrecht II**2 241 f mwN) und deshalb ein rechtliches Interesse des Beklagten auf Einsicht in die Belege des Betriebsratsfonds im Hinblick auf eine allenfalls notwendig werdende Verteidigung wegen gegen ihn erhobener Schadenersatzansprüche weiter besteht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Anmerkung

E56120 08B02349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00234.99S.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_008OBA00234_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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