Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass zur Frage, inwieweit ein nach § 132 Abs 4 ArbVG zu berücksichtigender Tendenzschutz die wegen behaupteter Sozialwidrigkeit erfolgte Anfechtung einer Arbeitgeberkündigung, die auf ein nicht unmittelbar auf Glaubensfragen bezogenes Fehlverhalten eines Lehrers einer konfessionellen Akademie gestützt werde, verbiete, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Der Revisionswerber... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte die nachstehenden Feststellungen: 1. dass die Evangelische Pfarrgemeinde ***** einen einheitlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes darstellt; 2. dass der am 10. 12. 1997 gewählte und am 15. 1. 1998 konstituierte Betriebsrat funktionsfähig ist, 3. dass die bei der beklagten Partei in der Pfarramtskanzlei sowie die als Gemeindepädagogen, Küster und Kirchenmusiker beschäftigten Arbeitnehmer(inn... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §132 Abs4StGG Art15
Rechtssatz: Die aufgrund eines kirchlichen Gesetzes im Rahmen der Kirchenautonomie erlassenen Mitarbeitervertretungsregelungen stehen der Anwendung der als religiös-neutral zu qualifizierenden Bestimmungen des ArbVG nicht entgegen, weil diese kirchliche Regelung durch das staatliche Recht nicht sanktioniert ist. Die kirchliche Regelung kommt nur insoweit zum Tragen, als nach § 132 Abs 4 ArbVG eine Unanwe... mehr lesen...
Norm: ArbVG §132 Abs4
Rechtssatz: Die K u R sind nicht nur berechtigt, ihre innere Organisation und die Vornahme religiöser Feierlichkeiten autonom zu gestalten, sondern es ist ihnen auch die staatliche Freiheit bei erzieherischen und karitativen Einrichtungen gewährleistet. Daher sind auch Kindergärten, Pensionistenheime, Studentenheime, Friedhöfe die von einer K u R betrieben wurden, Tendenzeinrichtungen da auch hier die Wesensäußerung und Le... mehr lesen...
Norm: ArbVG §132 Abs4StGG Art15
Rechtssatz: Das den gesetzlich anerkannten K u R durch Art 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten darf durch einfache Gesetze nicht beschränkt werden, jedoch sind sie wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Entscheidungstexte 9 ObA 184/01a E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei begründete mit der seit 1971 bei ihr angestellten Klägerin zwei Dienstverhältnisse, eines als Religionslehrerin (das weiterhin aufrecht ist) und eines als Pastoralassistentin. Zuletzt war die Klägerin in der Pfarre Grafendorf tätig. Mit Schreiben vom 28.1.1985 kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis der Klägerin als Pastoralassistentin zum 30.6.1985 auf, ohne vorher den beim Bischöflichen Ordinariat der D*** G***-S*** eingerichtet... mehr lesen...
Norm: ArbVG §132 Abs4
Rechtssatz: Die Eigenart eines konfessionellen Betriebes oder Unternehmens steht einer Anwendung von Bestimmungen des ArbVG dann entgegen, wenn die Mitwirkungsrechte der Belegschaft mit den besonderen konfessionellen Zwecken unvereinbar sind oder wenn die Mitwirkung der Arbeitnehmer für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führt. Das für die Kirche unerträgliche Ergebnis kann zB darin bestehen,... mehr lesen...
Norm: ArbVG §132 Abs4
Rechtssatz: Der in § 132 Abs 4 ArbVG normierte Tendenzschutz ist von dem Gedanken bestimmt, daß die allgemeine Beteiligung der Arbeitnehmer an bestimmten Entscheidungen des Betriebsrates in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Maße wie sonst zustehen soll. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105ArbVG §132 Abs4 Satz1
Rechtssatz: Eine Pastoralassistentin der römisch - katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten besteht, genießt gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG, weil den die Eigenart des konfessionellen Zwecken dienenden Betriebes (Pfarre oder Diözese) entgegensteht. En... mehr lesen...
Norm: ArbVG §132 Abs4
Rechtssatz: Der Begriff "Eigenart" in § 132 Abs 4 ArbVG knüpft an die besonderen Merkmale an, die gerade für ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Betrieb charakteristisch sind und diesen Betrieb oder dieses Unternehmen gegenüber anderen Betrieben oder Unternehmen näher kennzeichnen. Eigenart bedeutet daher im Rahmen des § 132 Abs 4 ArbVG, daß andere Unternehmen und Betriebe ohne konfessionelle Zwecksetzung rege... mehr lesen...
Norm: ArbVG §132 Abs4
Rechtssatz: Der Arbeitgeber soll durch den Tendenzschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat eine Auseinandersetzung darüber zu führen, ob ein Arbeitnehmer für eine Organstellung, die unmittelbar konfessionellen Zielen dient, noch tragbar ist. Eine Mitwirkung der Belegschaft hat daher bereits dann zu unterbleiben, wenn ein "Tendenzträger" von einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers schlechthin betroffen wird un... mehr lesen...
Norm: ArbVG §132 Abs4StGG Art15
Rechtssatz: Mit § 132 Abs 4 ArbVG, der Bestandteil des sogenannten Tendenzschutzes für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist, respektiert der Gesetzgeber die durch Art 15 StGG gewährleistete Kirchenautonomie und nimmt für das Gebiet der Betriebsverfassung eine Grenzziehung zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche vor. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §132 Abs4
Rechtssatz: Der Schutz des § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG ist aber - anders als nach § 132 Abs 1 und Abs 4 Satz 2 ArbVG - nur ein relativer. Entscheidungstexte 14 ObA 29/87 Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 29/87 Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665 9 ObA 184/01a Entscheidungstext OGH 05.09... mehr lesen...