Norm
ArbVG §132 Abs4Rechtssatz
Die K u R sind nicht nur berechtigt, ihre innere Organisation und die Vornahme religiöser Feierlichkeiten autonom zu gestalten, sondern es ist ihnen auch die staatliche Freiheit bei erzieherischen und karitativen Einrichtungen gewährleistet. Daher sind auch Kindergärten, Pensionistenheime, Studentenheime, Friedhöfe die von einer K u R betrieben wurden, Tendenzeinrichtungen da auch hier die Wesensäußerung und Lebensäußerung einer christlichen Kirche zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115536Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009