RS OGH 2001/9/5 9ObA184/01a, 9ObA156/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2001
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Norm

ArbVG §132 Abs4

Rechtssatz

Die K u R sind nicht nur berechtigt, ihre innere Organisation und die Vornahme religiöser Feierlichkeiten autonom zu gestalten, sondern es ist ihnen auch die staatliche Freiheit bei erzieherischen und karitativen Einrichtungen gewährleistet. Daher sind auch Kindergärten, Pensionistenheime, Studentenheime, Friedhöfe die von einer K u R betrieben wurden, Tendenzeinrichtungen da auch hier die Wesensäußerung und Lebensäußerung einer christlichen Kirche zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 184/01a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
    Veröff: SZ 74/145
  • 9 ObA 156/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 156/08v
    Beisatz: Aus dem Tendenzschutz nach § 132 ArbVG folgt, dass der österreichische Gesetzgeber den Kirchen und Religionsgesellschaften nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihnen in § 15 StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überlässt, ob die Weiterbeschäftigung eines Lehrers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115536

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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