Norm
ArbVG §132 Abs4Rechtssatz
Der Begriff "Eigenart" in § 132 Abs 4 ArbVG knüpft an die besonderen Merkmale an, die gerade für ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Betrieb charakteristisch sind und diesen Betrieb oder dieses Unternehmen gegenüber anderen Betrieben oder Unternehmen näher kennzeichnen. Eigenart bedeutet daher im Rahmen des § 132 Abs 4 ArbVG, daß andere Unternehmen und Betriebe ohne konfessionelle Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051381Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009