RS OGH 1987/5/6 14ObA29/87, 9ObA184/01a, 9ObA156/08v, 9ObA129/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

ArbVG §132 Abs4

Rechtssatz

Der Arbeitgeber soll durch den Tendenzschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat eine Auseinandersetzung darüber zu führen, ob ein Arbeitnehmer für eine Organstellung, die unmittelbar konfessionellen Zielen dient, noch tragbar ist. Eine Mitwirkung der Belegschaft hat daher bereits dann zu unterbleiben, wenn ein "Tendenzträger" von einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers schlechthin betroffen wird und nicht erst dann, wenn die Maßnahme aus tendenzbedingten Gründen erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 29/87
    Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 29/87
    Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665
  • 9 ObA 184/01a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
    Beisatz: Zwischen tendenzbedingten Gründen und tendenzneutralen Gründen bestehen nämlich häufig Zusammenhänge, sodass es der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft auch in solchen Fällen unbenommen bleiben muss, die Eignung des betreffenden Tendenzträgers für ein Kirchenamt allein zu beurteilen. (T1) Beisatz: Die K u R sind nicht nur berechtigt, ihre innere Organisation und die Vornahme religiöser Feierlichkeiten autonom zu gestalten, sondern es ist ihnen auch die staatliche Freiheit bei erzieherischen und karitativen Einrichtungen gewährleistet. (T2); Veröff: SZ 74/145
  • 9 ObA 156/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 156/08v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 129/11b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 ObA 129/11b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051384

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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