RS OGH 1987/5/6 14ObA29/87, 9ObA184/01a, 9ObA156/08v, 8ObA69/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

ArbVG §132 Abs4

Rechtssatz

Die Eigenart eines konfessionellen Betriebes oder Unternehmens steht einer Anwendung von Bestimmungen des ArbVG dann entgegen, wenn die Mitwirkungsrechte der Belegschaft mit den besonderen konfessionellen Zwecken unvereinbar sind oder wenn die Mitwirkung der Arbeitnehmer für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führt. Das für die Kirche unerträgliche Ergebnis kann zB darin bestehen, dass das Mitbestimmungsrecht der Belegschaft Maßnahmen des Arbeitgebers verhindert oder doch auf ungewisse Zeit verzögert.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 29/87
    Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 29/87
    Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665
  • 9 ObA 184/01a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
    Beisatz: Besondere praktische Bedeutung gewinnt die sich aus der Relativklausel ergebende beschränkte Anwendbarkeit des ArbVG vor allem bei den Mitwirkungsrechten der Belegschaft in personellen Angelegenheiten, die jene Arbeitnehmer betreffen, deren Aufgabe es ist, die konfessionelle Zwecksetzung unmittelbar zu verwirklichen (sogenannte Tendenzträger). (T1)
    Veröff: SZ 74/145
  • 9 ObA 156/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 156/08v
    Beis wie T1; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob jemand als Tendenzträger einer Religionsgesellschaft zu qualifizieren ist, hängt dabei von der Beurteilung und Gewichtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab. Dieser kommt in der Regel keine über den entschiedenen Fall hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu. (T2)
  • 8 ObA 69/16d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 ObA 69/16d
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051376

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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