Norm: ArbVG §105 Abs4
Rechtssatz: Das Recht auf Kündigungsanfechtung geht auch dann nicht auf den Arbeitnehmer über, wenn sich herausstellt, dass der Betriebsrat einem (tatsächlich nicht gestellten) Verlangen auf Anfechtung der Kündigung jedenfalls nicht entsprochen hätte. Entscheidungstexte 8 ObA 48/19w Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 ObA 48/19w ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261ZPO §543ArbVG §105 Abs4
Rechtssatz: Gemäß § 105 Abs 4 ArbVG verspätete Klagen zur Anfechtung einer Kündigung sind analog § 543 ZPO zurückzuweisen. Die Einhaltung der Frist ist daher als besondere Prozessvoraussetzung anzusehen. Wird über diese nicht abgesondert verhandelt, ist der die Prozesseinrede abweisende Beschluss, auch wenn er entgegen § 261 ZPO besonders ausgefertigt wurde, nicht abgesondert anfechtbar. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4ArbVG §107ASGG §38 Abs2
Rechtssatz: "Die einwöchgie Frist der §§ 105 Abs 4, 107 ArbVG bleibt als verfahrenseinleitende Frist auch dann gewahrt, wenn die Klage beim örtlich unzuständigen Arbeits- und Sozialgericht rechtzeitig eingebracht wird und es nach Anhörung des Klägers zu einer Überweisung an ein nicht offenbar unzuständiges Gericht nach § 38 Abs 2 ASGG kommt." Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4 Satz2ArbVG §106 Abs2
Rechtssatz: Das vorweg materiell-rechtlich der Belegschaft zustehende Anfechtungsrecht geht bei mangelnder Ausübung durch den Betriebsrat innerhalb einer Woche auf den Arbeitnehmer über, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Anfechtung unterlassen hat. Wesentlich ist, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung der Anfechtungsanspruch des Arbeitnehme... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4 Satz5
Rechtssatz: Das Recht, als Kläger in den Rechtsstreit einzutreten, gilt aber nur für den Fall der Rücknahme der Klage; der hier zu beurteilende Fall, in dem der klagende Betriebsrat gegen die Abweisung der Klage nicht beruft, kann hingegen dieser Bestimmung nach deren klaren Wortlaut nicht unterstellt werden. Entscheidungstexte 9 ObA 311/98w Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4
Rechtssatz: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. Erklärt der Betriebsrat, dass der Entl... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4ArbVG §169
Rechtssatz: Eine Vereinbarung über eine Verlängerung der zwingenden und unerstreckbaren Fünf-Tagefrist ist unwirksam. Entscheidungstexte 9 ObA 151/97i Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 151/97i Veröff: SZ 70/219 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109076 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4
Rechtssatz: Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. Es ist aber in dem Rahmen, in dem eine erweiterte Anleitung und Belehrung durch das Gericht zu erfolgen hat, eine Konkretisierung der fristgebundenen Anfechtungsgründe zulässig, wenn diese von dem allgemeinen Anfechtungsvorbringen umfa... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs1ArbVG §105 Abs4
Rechtssatz: Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Die Beurteilung des Inhaltes einer solchen Erklärung richtet sich danach, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Würdigung der Verkehrssitte aufg... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4 Satz2
Rechtssatz: Das Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung kann bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden, es muß nur mit dem Kündigungsfall in einem zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen; hiebei ist als Verlangen auf Anfechtung auch das an den Betriebsrat gerichtete Ansuchen des Arbeitnehmers zu werten, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruch des Betriebsrates erklärten Kündigung ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4
Rechtssatz: Die Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat kann jedenfalls nicht vor Zustellung der Kündigung an den betroffenen Arbeitnehmer zu laufen beginnen. Entscheidungstexte 8 ObA 266/95 Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 266/95 Veröff: SZ 68/166 8 ObA 216/00y Entscheidungstext OGH 25.01.2... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4ArbVG §107ArbVG §169
Rechtssatz: In die Anfechtungsfrist der §§ 105 Abs 4 und 107 ArbVG sind gemäß § 169 ArbVG in Verbindung mit § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen. Entscheidungstexte 8 ObA 214/94 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObA 214/94 Veröff. SZ 67/66 9 ObA 297/00t Ent... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4
Rechtssatz: Im Fall des rechtzeitigen Widerspruches des Betriebsrates gegen die Kündigungsabsicht hat der Arbeitnehmer nur ein subsidiäres Anfechtungsrecht (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 105/93 Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 105/93 Veröff: EvBl 1994/18 S 98 8 ObA 177/01i Entscheidungstext OGH 3... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs3ArbVG §105 Abs4ArbVG §105 Abs7ASGG §61 Abs1 Z1ASGG §62 Abs3
Rechtssatz: Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrun... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4ArbVG §107
Rechtssatz: Trotz Verspätung des Hauptbegehrens (Rechtsgestaltungsbegehren nach den §§ 105 Abs 4, 107 ArbVG) Entscheidung über das für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptbegehrens erhobene Eventualbegehren auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses. Entscheidungstexte 9 ObA 18/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 18/90 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs4ArbVG §107VBO Wien 1995 §45
Rechtssatz: Die einwöchige Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung ist eine formell-rechtliche Frist; die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist ist zulässig. Entscheidungstexte 9 ObA 289/89 Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 289/89 Veröff: EvBl 1990/75 S 340 = RdW 1990,113 = ecolex 1990,106 = ZAS 1990/20 S ... mehr lesen...