RS OGH 1993/6/9 9ObA105/93, 8ObA177/01i, 8ObA29/22f

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Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

ArbVG §105 Abs4

Rechtssatz

Im Fall des rechtzeitigen Widerspruches des Betriebsrates gegen die Kündigungsabsicht hat der Arbeitnehmer nur ein subsidiäres Anfechtungsrecht (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 105/93
    Veröff: EvBl 1994/18 S 98
  • 8 ObA 177/01i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 177/01i
    Vgl auch; Beisatz: Bei Widerspruch des Betriebsrates gegen die Kündigungabsicht ist Voraussetzung sowohl für die Klage des Betriebsrates als auch für die subsidiäre Klage des Arbeitnehmers das Verlangen des Arbeitnehmers um Anfechtung durch den Betriebsrat. (T1)
  • 8 ObA 29/22f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 ObA 29/22f
    Vgl; Beisatz Hier: Das Recht zur Anfechtung steht im Fall eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung primär dem Betriebsrat zu, während das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers voraussetzt, dass er den Betriebsrat erfolglos aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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