Norm
ArbVG §105 Abs4 Satz5Rechtssatz
Das Recht, als Kläger in den Rechtsstreit einzutreten, gilt aber nur für den Fall der Rücknahme der Klage; der hier zu beurteilende Fall, in dem der klagende Betriebsrat gegen die Abweisung der Klage nicht beruft, kann hingegen dieser Bestimmung nach deren klaren Wortlaut nicht unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111106Im RIS seit
25.12.1998Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014