RS OGH 1998/11/25 9ObA311/98w, 3Ob156/13g

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Veröffentlicht am 25.11.1998
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Norm

ArbVG §105 Abs4 Satz5

Rechtssatz

Das Recht, als Kläger in den Rechtsstreit einzutreten, gilt aber nur für den Fall der Rücknahme der Klage; der hier zu beurteilende Fall, in dem der klagende Betriebsrat gegen die Abweisung der Klage nicht beruft, kann hingegen dieser Bestimmung nach deren klaren Wortlaut nicht unterstellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111106

Im RIS seit

25.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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