RS OGH 2001/9/5 9ObA191/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2001
beobachten
merken

Norm

ArbVG §105 Abs4 Satz2
ArbVG §106 Abs2

Rechtssatz

Das vorweg materiell-rechtlich der Belegschaft zustehende Anfechtungsrecht geht bei mangelnder Ausübung durch den Betriebsrat innerhalb einer Woche auf den Arbeitnehmer über, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Anfechtung unterlassen hat. Wesentlich ist, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung der Anfechtungsanspruch des Arbeitnehmers gegeben ist, sodass auch bei einer vom Arbeitnehmer vor Ablauf der dem Betriebsrat offenstehenden Frist und damit verfrüht eingebrachten Klage, wenn der Betriebsrat von seinem Anfechtungsrecht nicht Gebrauch macht, damit - wenn auch nach Einbringung der Klage - das Anfechtungsrecht auf den Arbeitnehmer übergegangen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115701

Dokumentnummer

JJR_20010905_OGH0002_009OBA00191_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten