Norm
ArbVG §105 Abs4 Satz2Rechtssatz
Das vorweg materiell-rechtlich der Belegschaft zustehende Anfechtungsrecht geht bei mangelnder Ausübung durch den Betriebsrat innerhalb einer Woche auf den Arbeitnehmer über, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen der Betriebsrat die Anfechtung unterlassen hat. Wesentlich ist, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung der Anfechtungsanspruch des Arbeitnehmers gegeben ist, sodass auch bei einer vom Arbeitnehmer vor Ablauf der dem Betriebsrat offenstehenden Frist und damit verfrüht eingebrachten Klage, wenn der Betriebsrat von seinem Anfechtungsrecht nicht Gebrauch macht, damit - wenn auch nach Einbringung der Klage - das Anfechtungsrecht auf den Arbeitnehmer übergegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115701Dokumentnummer
JJR_20010905_OGH0002_009OBA00191_01F0000_001