Norm
ArbVG §105 Abs3 Z1 liteRechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs 3 KSchG für Wahlbewerber beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für diesen Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Auf die Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand kann für den Beginn des Kündigungsschutzes nicht abgestellt werden.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104439Dokumentnummer
JJR_19760304_AUSL000_002AZR00620_7400000_001