Norm
ArbVG §105 Abs3Rechtssatz
Durch die Zustimmung des Betriebsrates ("Sperrecht") zur Kündigung, ist diese gemäß § 105 ArbVG unanfechtbar, ohne daß irgend welche Gründe die Kündigung oder die Zustimmung des Betriebsrates rechtfertigen müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051653Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009