RS OGH 1979/10/16 4Ob109/79, 8ObA25/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1979
beobachten
merken

Norm

ArbVG §105 Abs3

Rechtssatz

Durch die Zustimmung des Betriebsrates ("Sperrecht") zur Kündigung, ist diese gemäß § 105 ArbVG unanfechtbar, ohne daß irgend welche Gründe die Kündigung oder die Zustimmung des Betriebsrates rechtfertigen müßten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 109/79
  • 8 ObA 25/09y
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 ObA 25/09y
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichterhebung eines Widerspruchs gegen die Kündigung hat lediglich zur Folge, dass der Betriebsrat diese nicht selbst anfechten kann. Davon unterscheiden sich aber die Rechtsfolgen einer ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nimmt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051653

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten