Norm: ARG §7ARG §9GRC Art21EG-RL 2000/78/EG ? Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1EG-RL 2000/78/EG ? Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2EG-RL 2000/78/EG ? Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art7
Rechtssatz: Die Normierung des Karfreitags als Feiertag bzw des Anspruchs auf Feiertagsentgelt im Fall der Arbeitsleistung an diesem Tag nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kir... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred W*****, ÖBB-Bediensteter, *****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbr... mehr lesen...
Norm: ARG §9
Rechtssatz: Die auf Grund der geltenden Rechtslage völlig klare Unterwerfung der Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesbahnen unter die Schutzbestimmung des Arbeitsruhegesetzes führt zur Konsequenz, dass auch der allgemeine, vom Ausfallsprinzip getragene Entgeltbegriff des § 9 Abs 1 ARG Anwendung zu finden hat. Da diese Rechtslage erst seit 1.5.2004 gilt, gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt, auf dem ARG beruhende Entgelt(fortza... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Dem „Revisionsrekurs" wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. II. zu Recht erkannt: Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. römisch II. zu Recht erkannt: Rechtliche Beurteilung Zur Revision: Die Anwendbarkeit des NÖ SÄG auf das Dienstverhältnis der Klägerin ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl § 1 Abs 1 NÖ SÄG). Gemäß § 6 Abs 2 NÖ SÄG ist die Diensteinteilun... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der beklagten Partei ca 30 Jahre als Vertreter beschäftigt. Er war ein guter Vertreter. 1993 übernahm er das Verkaufsgebiet Wien. Das Dienstverhältnis endete per 31. 1. 2000 wegen Antritts des Ruhestandes. Das Aufgabengebiet des Klägers bestand in der Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen über diverse Baumaschinen, wie beispielsweise Kräne, Bagger, Lader, Raupen, Fahrbetonmischer und Betonmischanlagen für die beklagte Partei. Der Entgeltanspruch des ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber; sämtliche Parteien sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arb... mehr lesen...
Norm: ARG §9AZG §10AZG §19cKA-AZG §5
Rechtssatz: Zur Frage der Berücksichtigung von Feiertagen bei der für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, welche im Schichtdienst und Turnusdienst beschäftigt sind, üblichen freien Diensteinteilung. Entscheidungstexte 9 ObA 210/01z Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 210/01z ... mehr lesen...
Norm: ARG §9AZG §10AZG §19cKA-AZG §5
Rechtssatz: Die Ermittlung der Normalarbeitszeit für die Berechnung von Überstunden kann von einem Feiertag nur insofern beeinflusst werden, als eben eine theoretische Einteilung, aber mangelnde Verwendung zu einer Anrechnung als Arbeitszeit führt. Diese Bestimmungen geben jedoch nicht Aufschluss darüber, wie eine freie Diensteinteilung (hier: der Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Ös... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs1 IIAARG §9ASGG §54 Abs2KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst §4 Abs2 Z2UrlG §6
Rechtssatz: Zur Frage, inwieweit die dem KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst vom 10.08.1951, Stand 01.04.1991, kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber verpflichtet sind, den Anspruch der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auf Entgelt während der Dauer einer durch Urlaub, Feiertagsruhe und Kr... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs1 IIA. ARG §9UrlG §6
Rechtssatz: Die Bestimmungen über den fiktiven Arbeitsverlauf während des Urlaubs bzw der Dienstverhinderung sind restriktiv auszulegen. Nachteile, die der Arbeitnehmer durch den Urlaub bzw die Dienstverhinderung zu einem späteren Zeitpunkt erleidet, werden durch die Entgeltweiterzahlung nicht abgegolten. Ist daher eine Prämienleistung oder Provisionsleistung vom Erreichen einer Zielvorgabe abhängig, ist ke... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs1 IIAARG §9UrlG §6
Rechtssatz: Der Berücksichtigung von fiktiven Folgeprovisionen und Betreuungsprovisionen aus fiktiven Geschäftsabschlüssen (fiktiven Abschlussprovisionen) steht die restriktive Beschränkung der Fortzahlungsansprüche auf den unmittelbaren zeitlichen Konnex mit der Dienstverhinderung entgegen. Ebenso entsteht im Bereich der Wettbewerbsprovision und Superprovision grundsätzlich kein zu berücksichtigender "Ausfal... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestimmu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 20. April 1964 als Schlosser beschäftigt. In der Zeit vom 12. bis 31. August 1985 konsumierte der Kläger seinen Urlaub. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Rahmenkollektivvertrag für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs (KV) Anwendung, der folgende Regelung über Sonntags- und Feiertagsarbeit enthält: "§ 8 Sonntags- und Feiertagsarbeit .......... 3. Als Feiertage gelten die auf Grund des Arbeitsruhegesetze... mehr lesen...
Norm: ARG §9UrlG §6
Rechtssatz: Fällt in die Urlaubsdauer ein Feiertag, an dem ansonsten gearbeitet worden wäre, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs 1 ARG, nicht aber auf das zusätzliche Entgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil das Ausfallsprinzip des § 6 Abs 3 UrlG nur auf jene Zeiten zu beziehen ist, die auf den bezahlten Urlaub gemäß § 2 Abs 1 UrlG anzurechnen sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ARG §9
Rechtssatz: Würde ungeachtet des Umstandes, daß Arbeitnehmer infolge Urlaubs an den betreffenden Feiertagen nicht arbeiten, das zusätzliche Entgelt nach § 9 Abs 5 ARG zustehen, wäre dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung jener Arbeitnehmer, die ihren Urlaub so lagern, daß möglichst viele Feiertage hineinfallen. Es gebührt daher lediglich das Entgelt nach § 9 Abs 1 ARG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sämtliche Kläger sind Kraftfahrer der beklagten Partei. Auf ihr Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Arbeiter in der erdölgewinnenden Industrie Österreichs (im folgenden kurz: KV) Anwendung, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit Überstunden 1. Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der jeweils geltenden wöchentlichen Nomalarbeitszeit (Absch... mehr lesen...
Norm: ARG §9AZG §10 Abs1
Rechtssatz: Zu dem Entgelt, das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührt, gehören auch die gesetzlich (§ 10 Abs 1 AZG) oder kollektivvertraglich gebührenden Überstundenzuschläge. Die Sonntagsentlohnung weicht von der Feiertagsentlohnung nur insofern ab, als bei der Sonntagsentlohnung ein zusätzlicher Anspruch auf Bezahlung des infolge eines Feiertages ausgefallenen Entgelts (§ 9 Abs 1 ARG) nicht in Betracht kommt... mehr lesen...