Norm
AngG §8 Abs1 IIARechtssatz
Zur Frage, inwieweit die dem KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst vom 10.08.1951, Stand 01.04.1991, kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber verpflichtet sind, den Anspruch der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auf Entgelt während der Dauer einer durch Urlaub, Feiertagsruhe und Krankheitsfall oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 des KollV zu berechnen und insoweit bestimmte Provision in diese Berechnung einzubeziehen sind, sowie inwieweit für den Fall, daß § 4 Abs 2 Z 2 des KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst Anwendung findet, auch nach dem fünften Dienstjahr für das Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, Krankenentgelt der Prozentsatz von 1 1/2 ohne Verminderung heranzuziehen ist (hier: Abweisung der Anträge).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsruhegesetz, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Urlaubsgeld, Feiertagsgeld, Krankengeld, Bemessung, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029108Dokumentnummer
JJR_19940406_OGH0002_009OBA00603_9300000_002