Norm
ARG §9Rechtssatz
Die auf Grund der geltenden Rechtslage völlig klare Unterwerfung der Arbeitnehmer der Österreichischen Bundesbahnen unter die Schutzbestimmung des Arbeitsruhegesetzes führt zur Konsequenz, dass auch der allgemeine, vom Ausfallsprinzip getragene Entgeltbegriff des § 9 Abs 1 ARG Anwendung zu finden hat. Da diese Rechtslage erst seit 1.5.2004 gilt, gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt, auf dem ARG beruhende Entgelt(fortzahlungs)ansprüche aus der älteren Bestimmung des § 53 Abs 5 BundesbahnG heraus in einem einschränkenden Sinn zu interpretieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122356Im RIS seit
07.09.2007Zuletzt aktualisiert am
07.06.2010