Norm
ARG §7Rechtssatz
Die Normierung des Karfreitags als Feiertag bzw des Anspruchs auf Feiertagsentgelt im Fall der Arbeitsleistung an diesem Tag nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche stellt eine Art 21 der Grundrechtecharta widersprechende unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion dar. Angehörigen anderer Religionen kommen daher grundsätzlich dieselben Rechte unter denselben Bedingungen zu, wie sie vom nationalen Recht den Angehörigen dieser Religionen eingeräumt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132547Im RIS seit
17.05.2019Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021