Norm
ARG §9Rechtssatz
Fällt in die Urlaubsdauer ein Feiertag, an dem ansonsten gearbeitet worden wäre, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs 1 ARG, nicht aber auf das zusätzliche Entgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil das Ausfallsprinzip des § 6 Abs 3 UrlG nur auf jene Zeiten zu beziehen ist, die auf den bezahlten Urlaub gemäß § 2 Abs 1 UrlG anzurechnen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052456Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00164_8700000_001