RS OGH 1994/4/6 9ObA603/93, 8ObA67/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1994
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Norm

AngG §8 Abs1 IIA
ARG §9
UrlG §6

Rechtssatz

Der Berücksichtigung von fiktiven Folgeprovisionen und Betreuungsprovisionen aus fiktiven Geschäftsabschlüssen (fiktiven Abschlussprovisionen) steht die restriktive Beschränkung der Fortzahlungsansprüche auf den unmittelbaren zeitlichen Konnex mit der Dienstverhinderung entgegen. Ebenso entsteht im Bereich der Wettbewerbsprovision und Superprovision grundsätzlich kein zu berücksichtigender "Ausfall".

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Verhinderung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Provision, Berechnung, Bemessung, Höhe, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029134

Dokumentnummer

JJR_19940406_OGH0002_009OBA00603_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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