Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H H-BgesmbH mit dem Sitz in G A zur Last gelegt, sie habe anlässlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 25.07.2002 dem Arbeitsinspektionsorgan auf Verlangen keine Unterlagen über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 4 ASchG zur Einsichtnahme vorgelegt und 2.) Unterlagen über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren laut dem § 2a MSch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unterlassene Vorlage mehrerer gemäß § 8 Abs 1 ArbIG verlangter Unterlagen ist nicht kumulativ strafbar, auch wenn es sich um Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowohl nach § 4 und 5 ASchG, als auch nach § 2a Abs 5 MSchG handelt. Dies folgt aus der Tatsache, dass sich § 8 Abs 1 ArbIG auf alle Unterlagen bezieht, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen; damit erfasst er auch Unterlagen nach § 2a Abs 5 MSchG, für die keine gesonderte Vorlagepflicht vorge... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zweck des § 5 Arbeitnehmerschutzgesetz liegt darin, den Arbeitnehmern einen größtmöglichen Schutz auf Baustellen zu gewährleisten. Das Nichtvorhandensein der erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für den Zusammenbau von Verbauboxen enthält jedenfalls ein erhebliches Gefahrenmoment für die mit dem Zusammenbau beschäftigten Arbeitnehmer und die in den Künetten tätigen Arbeitnehmer. (Aufhebung des einstellenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses) Erkennt... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der Beschuldigte mit Wirksamkeit vom 16.1.2001 von seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter für das A-Werk I abberufen, so kann dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden, dass er als verantwortlicher Beauftragter am 18.1.2001 Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu verantworten hat. Dieses Ergebnis ist auch nicht dadurch relativiert, dass der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 25.1.2001 zu entnehmen ist, dass die A-Industriegesellscha... mehr lesen...
Nach dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z U GmbH, P, folgende Übertretungen zu verantworten, die aus dem Anlass der Unfallerhebung am 09.08.2000 auf dem Standort der Firma M M K GmbH & Co KG, F, festgestellt wurden: 1) die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind zu berücksichtigen: 1. die Gestaltung und die Einrichtung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 ASchG betreffend die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auf einer Arbeitsstelle sowie das schriftliche Festhalten der Ergebnisse dieser Ermittlung und der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung treffen den Arbeitgeber. Bei einer Überlassung von Arbeitskräften nach § 9 Abs 1 und Abs 2 ASchG ist jene Person Arbeitgeber, die die überlassenen Arbeitskräfte auf der betreffenden Arbeitsstelle beschäftigt, also dort zur Arbeitsleistung einsetzt. Daher... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W T GmbH, mit dem Sitz in K, diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. W T GmbH & Co KG mit Sitz ebendort, in den Punkten 1.) bis 3.) die nicht fristgerechte Durchführung der Evaluierung (unterbliebene Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 Abs 1 ASchG, nicht erfol... mehr lesen...
Rechtssatz: Begeht der Arbeitgeber eine Übertretung nach § 4 Abs 1 ASchG, nämlich die Nichtermittlung und Nichtbeurteilung der Gefahren, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehen, konsumiert dies die Übertretungen nach § 4 Abs 3 und § 5 ASchG, die begangen werden, wenn es der Arbeitgeber nach Ermittlung und Beurteilung dieser Gefahren unterlässt, die entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen und alles schriftlich festzuhalten. Hat der Arbeitgeber näml... mehr lesen...