Die Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 ASchG betreffend die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren auf einer Arbeitsstelle sowie das schriftliche Festhalten der Ergebnisse dieser Ermittlung und der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung treffen den Arbeitgeber. Bei einer Überlassung von Arbeitskräften nach § 9 Abs 1 und Abs 2 ASchG ist jene Person Arbeitgeber, die die überlassenen Arbeitskräfte auf der betreffenden Arbeitsstelle beschäftigt, also dort zur Arbeitsleistung einsetzt. Daher ist der Überlasser der Arbeitskräfte, welcher die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet hat, für die Einhaltung der erwähnten Bestimmungen nicht verantwortlich.