Der Zweck des § 5 Arbeitnehmerschutzgesetz liegt darin, den Arbeitnehmern einen größtmöglichen Schutz auf Baustellen zu gewährleisten. Das Nichtvorhandensein der erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für den Zusammenbau von Verbauboxen enthält jedenfalls ein erhebliches Gefahrenmoment für die mit dem Zusammenbau beschäftigten Arbeitnehmer und die in den Künetten tätigen Arbeitnehmer. (Aufhebung des einstellenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses)
Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2005, Zahl: 2004/02/0006-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates für Kärnten vom 25.11.2003, Zahl: KUVS- 487/4/2003, betreffend Übertretung des ASchG, als unbegründet abgewiesen wurde.