Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn W T, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 18.5.2000, GZ.: 15.1 1999/2498, wie folgt entschieden:
I.) Hinsichtlich des Punktes 1.) wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Ersatzarreststrafe jeweils auf 6 Stunden gemäß § 16 VStG herabgesetzt wird.
II.) Hinsichtlich der Punkte 2.) bis 4.) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W T GmbH, mit dem Sitz in K, diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. W T GmbH & Co KG mit Sitz ebendort, in den Punkten 1.) bis 3.) die nicht fristgerechte Durchführung der Evaluierung (unterbliebene Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 Abs 1 ASchG, nicht erfolgte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß § 4 Abs 3 leg cit und fehlende Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 leg cit) zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von jeweils S 2.000,-- verhängt. Im Punkt 4.) wurde ihm zur Last gelegt, er habe nicht die gemäß § 40 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung erforderliche Anzahl an Ersthelfern ausgebildet, wobei die verhängte Strafe ebenfalls S 2.000,-- betrug.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 6.6.2000 bestritt der Berufungswerber die ihm in den Punkten 1.) bis 3.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht, wandte jedoch in rechtlicher Hinsicht ein, es handle sich dabei nur um eine einzige Übertretung. Zu Punkt 4.) wurde eingewendet, es seien im Unternehmen mehr als notwendig Ersthelfer auf Grund der Führerscheinausbildung vorhanden und bestehe kein qualitativer Unterschied zwischen dem Erste-Hilfe-Kurs bei der Führerscheinprüfung und jenem, welcher im Rahmen des Präsenzdienstes zu absolvieren ist. Im Unternehmen seien sehr viele männliche Mitarbeiter beschäftigt, welche im Rahmen ihrer Präsenzdienstausbildung einen erweiterten Erste-Hilfe-Kurs absolviert hätten.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Zu den Punkten 1.) bis 3.):
Die §§ 4 und 5 ASchG sehen für die sogenannte Evaluierung ein abgestuftes Verfahren vor. Demnach hat der Arbeitgeber zunächst gemäß § 4 Abs 1 leg cit unter Berücksichtung der im Gesetz beispielsweise angeführten Kriterien die bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, dann gemäß Abs 3 leg cit auf der Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen und gemäß § 5 leg cit die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Die Übergangsbestimmungen zu diesen Paragraphen sehen in § 102 Abs 2 ASchG gestaffelte Fertigstellungsfristen je nach der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer vor. Hiebei ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt, dass der Berufungswerber auf Grund der von ihm selbst dem Arbeitsinspektorat mit Stichtag 5. Juli 1999 mitgeteilten Arbeitnehmerzahl von 90 Arbeitnehmern verpflichtet gewesen wäre, die Evaluierung bis zum 1.7.1998 abzuschließen. Aus dem erstinstanzlichen Akt folgt weiters, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Betriebsüberprüfung am 19.8.1999 noch nicht einmal die erforderlichen Einzelermittlungen (Mutterschutzevaluierung, Arbeitsstoffevaluierung nach dem KJBG etc.) abgeschlossen hatte, welche üblicherweise zu einer Gesamtevaluierung im Sinne des § 4 Abs 1 ASchG zusammengefasst werden. Ebenso fehlte eine Ermittlung und Beurteilung der Baustellen, sowie die schriftliche Dokumentation der resultierenden Maßnahmen in Gestalt der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente. Die mitbeteiligte Partei legte dem Berufungswerber daraufhin die nicht fristgerechte Durchführung all dieser Maßnahmen als gesondert strafbare Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs 1, § 4 Abs 3 und § 5 ASchG zur Last und beantragte jeweils eine Geldstrafe von S 2.000,-- unter Anwendung der korrespondierenten Strafnormen (§ 130 Abs 1 Z 5 bis 7 ASchG). Die belangte Behörde schloss sich dieser rechtlichen Beurteilung an.
Zum Einwand des Berufungswerbers, es läge nur eine einzige Übertretung vor, ist Nachstehendes auszuführen:
Aus dem Wortlaut der §§ 4 und 5 ASchG folgt, dass der Gesetzgeber für die Evaluierung ein abgestuftes Verfahren vorsieht, wobei ein Schritt auf dem jeweils vorangegangenen aufbaut. So hat der Arbeitgeber zunächst die bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, um dann "auf der Grundlage" (§ 4 Abs 3) der ermittelten Gefahren die durchzuführenden Maßnahmen festzulegen und schlussendlich gemäß § 5 sowohl die ermittelten Gefahren, als auch die gesetzten Maßnahmen schriftlich zu dokumentieren. Hiebei ist der mitbeteiligten Partei zunächst dahingehend Recht zu geben, dass jeder der durchzuführenden Schritte auch gesondert begangen werden kann. So wäre es beispielsweise denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar die Gefahrenermittlung ordnungsgemäß durchführt, jedoch mit den weiteren Schritten in Verzug gerät. Aus diesem Grunde sieht § 130 Abs 1 Z 5 bis 7 ASchG auch für jeden Schritt auch eine eigene Strafnorm vor. Im Anlassfall hat der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 19.8.1999 jedoch nicht einmal den ersten Schritt, nämlich die Gefahrenermittlung gemäß § 4 Abs 1 ASchG abgeschlossen gehabt. Daraus ergibt sich allerdings zwangsläufig, dass er die weiteren Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt auch nicht gesetzt haben konnte, da der jeweils nächste Schritt auf den vorangehenden aufbaut ("auf der Grundlage..."). Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates konsumiert demnach die Vollendung der Übertretung nach § 4 Abs 1 ASchG die weiteren Unterlassungen im Sinne der §§ 4 Abs 3 und § 5 ASchG. Es war daher das Verfahren hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) einzustellen.
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die sinngemäß anzuwendende Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates zu § 4 ArbIG bzw. § 26 AuslBG (UVS 30.15-67/1999 und UVS 303.12-1/1999). In diesen Verfahren hat der UVS judiziert, dass eine vollendete Kontrollvereitelung (zB. durch Hinauswurf des Arbeitsinspektors) logischerweise auch die Durchführung weiterer Erhebungen (Befragung von Arbeitnehmern, Einsichtnahme in Unterlagen) zur Folge hat und demnach die Verhinderung weiterer geplanter Erhebungen vom ersten Delikt konsumiert wird.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde Nachstehendes erwogen:
Die Strafbestimmung des § 130 Abs 1 Z 5 ASchG sieht für die verbleibende Übertretung im Punkt 1.) des Straferkenntnisses einen Strafrahmen von S 2.000,-- bis S 100.000,--, im Wiederholungsfall von S 4.000,-- bis S 200.000,-- vor. Die belangte Behörde hat somit, da der Berufungswerber nicht einschlägig vorbestraft ist, zu Recht den ersten Strafsatz angewendet und hierbei nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, wobei zutreffend als erschwerend nichts und als mildernd ebenfalls nichts angenommen wurde.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach Auffassung der zur Entscheidung berufenen Behörde hat der Berufungswerber für den Umstand, dass er nach Ablauf der Frist für die Fertigstellung der Evaluierung noch nicht einmal den ersten Schritt dieses Evaluierungsverfahrens abgeschlossen hatte, durchaus eine höhere Strafe verdient. Da die mitbeteiligte Partei jedoch gegen die verhängte Strafe keine Berufung eingelegt hat, steht einer Heraufsetzung der Strafe das im Berufungsverfahren geltende Verbot der reformatio in peius entgegen. Da der Berufungswerber somit hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Fristen für die Durchführung der Evaluierung äußerst fahrlässig gehandelt hat, kann von einem bloß geringfügigen Verschulden im Sinne der §§ 20 und 21 VStG nicht ausgegangen werden. Es besteht demnach beileibe kein Grund, die Mindeststrafe unter Anwendung dieser Bestimmungen noch herabzusetzen.
Auch die vom Berufungswerber selbst im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gegebenen, als überdurchschnittlich gut zu bezeichnenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse (S netto, Sorgepflichten für Kinder) bilden keinen Anlass für eine Herabsetzung der ohnedies äußerst moderat bemessenen Strafe. Es war daher die Geldstrafe in vollem Umfang zu bestätigen. Hingegen war die Ersatzarreststrafe herabzusetzen. Die Bestimmung des § 130 ASchG sieht nämlich keine Ersatzarreststrafe vor, weshalb subsidiär der gemäß § 16 VStG mit maximal 14 Tagen begrenzte Ersatzarrest heranzuziehen ist. Daraus errechnet sich in Relation zur vergleichsweise hohen Höchststrafe von S 100.000,-- ein adäquater Ersatzarrest im Ausmaß von nur wenigen Stunden. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Herabsetzung der Ersatzarreststrafe ein teilweises Obsiegen darstellt, entfällt aus diesem Grunde auch die Vorschreibung der Kosten für das Berufungsverfahren.
Zu Punkt 4.):
Die im Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 40 AStV hat
folgenden Wortlaut:
§ 40 (1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
1. bei fünf bis 19 Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 20 bis 29 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; für je weitere zehn Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person;
2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: bei fünf bis 29 Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 30 bis 49 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; für je weitere 20 Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person.
(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Ester Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind."
Mit Schreiben vom 11.7.2000 gab der Berufungswerber die Gesamtanzahl der am Kontrolltag 19.8.1999 im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter mit 87 bekannt. Hievon sind 10 ständig im Büro beschäftigt, 6 weitere Mitarbeiter befinden sich in der Produktion und zwei Mitarbeiter im Lagerbereich und in der Werkstätte. Der Außendienst gliedert sich in 2 LKW-Fahrer und 67 österreichweit verstreute Monteure. Mit dem genannten Schreiben wurde überdies unter Anschluss einer Kopie des Wehrdienstbuches der in der Werkstätte beschäftigte H H, welcher seinen Grundwehrdienst vom 2.4.1990 bis zum 30.11.1990 abgeleistet hat, als ausgebildeter Ersthelfer im Sinne von § 40 Abs 2 AStV namhaft gemacht.
Im Anlassfall ist zu prüfen, von welcher Arbeitnehmerzahl bei der Berechnung der Ersthelferanzahl auszugehen ist. Die mitbeteiligte Partei hat hiebei die Gesamtanzahl der zum Stichtag im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde gelegt und gelangte somit zu einer Zahl von 8 erforderlichen Ersthelfern. Der Berufungswerber hingegen vertrat schon im erstinstanzlichen Verfahren die Meinung, dass die österreichweit auf Baustellen im Einsatz befindlichen Monteure in die Berechnung nicht einzubeziehen sind.
Da die Arbeitsstättenverordnung eine Verordnung zum Arbeitnehmerschutzgesetz ist, sind bei Interpretationsfragen die Legaldefinitionen des Stammgesetzes heranzuziehen. Der Begriff Arbeitsstätte
folgt definiert: "Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte." Aus dem Umstand, dass die zitierte Bestimmung in weiterer Folge eigene Legaldefinitionen für den Begriff "Baustelle" sowie der auswärtigen Arbeitsstelle
ziehen, dass Baustellen keine Arbeitsstätten im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind. Dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 40 AStV Arbeitnehmer, welche ständig auf auswärtigen Baustellen im Einsatz sind, nicht mitumfasst hat, folgt zum Einen aus dem Wortlaut der Bestimmung "werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig und gleichzeitig ...", zum Anderen insbesondere aus dem Umstand, dass die Bauarbeiterschutzverordnung in § 31 Abs 4 und 5 eigene Bestimmungen für Ersthelfer auf Baustellen (ähnlich auch § 77 der Bauarbeiterschutzverordnung 1954) enthält. Aus dem Zusammenhalt dieser Regelungen, insbesondere den neuen Tatbestandsmerkmalen der regelmäßigen und gleichzeitigen Beschäftigung in einer Arbeitsstätte - die bisherige Regelung im § 81 Abs 5 AAV enthielt diese Zusatzkriterien nicht - ergibt sich somit, dass auf auswärtigen Baustellen beschäftigte Monteure bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl im Sinne von § 40 AStV nicht einzubeziehen sind.
Auf den Anlassfall bezogen, folgt daraus, dass der Berufungswerber für insgesamt 18 an einer Arbeitsstätte beschäftigte Mitarbeiter im Sinne von § 40 Abs 1 AStV einen Ersthelfer zu bestellen hat. Die Beschäftigtenzahl von 18 Personen ergibt sich hierbei aus den 10 Büromitarbeitern, den 6 in der Produktion beschäftigten Mitarbeitern, sowie den 2 Mitarbeitern im Bereich des Lagers und der Werkstätte, da die letztgenannten Bereiche im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 3 ASchG als einheitliche Arbeitsstätte anzusehen sind. Der Berufungswerber hat somit die Bestimmung des § 40 Abs 1 AStV erfüllt, da einer der in seiner Arbeitsstätte beschäftigten Mitarbeiter, nämlich der im Bereich der Werkstätte tätige Herr H H zum Tatzeitpunkt eine den Erfordernissen des § 40 Abs 2 AStV entsprechende Erste-Hilfe-Ausbildung hatte.
Es war daher das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes einzustellen, da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.