Wurde der Beschuldigte mit Wirksamkeit vom 16.1.2001 von seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter für das A-Werk I abberufen, so kann dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden, dass er als verantwortlicher Beauftragter am 18.1.2001 Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu verantworten hat. Dieses Ergebnis ist auch nicht dadurch relativiert, dass der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 25.1.2001 zu entnehmen ist, dass die A-Industriegesellschaft mbH bereits über einen längeren Zeitraum vor dem 18.1.2001 aufgefordert wurde, im Werk I bestehende und aufgezeigte Mängel zu beheben. (Einstellung des Verfahrens)