Begeht der Arbeitgeber eine Übertretung nach § 4 Abs 1 ASchG, nämlich die Nichtermittlung und Nichtbeurteilung der Gefahren, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehen, konsumiert dies die Übertretungen nach § 4 Abs 3 und § 5 ASchG, die begangen werden, wenn es der Arbeitgeber nach Ermittlung und Beurteilung dieser Gefahren unterlässt, die entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen und alles schriftlich festzuhalten. Hat der Arbeitgeber nämlich nicht
einmal den ersten Schritt dieses - schrittweise aufgebauten - Ermittlungsverfahrens abgeschlossen, indem er bereits die Gefahrenermittlung nach § 4 Abs 1 ASchG nicht vollendete, kann er zu diesem Zeitpunkt zwangsläufig auch die weiteren gebotenen Maßnahmen nicht gesetzt haben. Daher ist bei einer Übertretung nach § 4 Abs 1 ASchG eine zusätzliche Verfolgung wegen Übertretungen nach § 4 Abs 3 und § 5 ASchG nicht möglich.