RS UVS Steiermark 2000/11/30 30.15-28/2000

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Rechtssatz

Begeht der Arbeitgeber eine Übertretung nach § 4 Abs 1 ASchG, nämlich die Nichtermittlung und Nichtbeurteilung der Gefahren, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehen, konsumiert dies die Übertretungen nach § 4 Abs 3 und § 5 ASchG, die begangen werden, wenn es der Arbeitgeber nach Ermittlung und Beurteilung dieser Gefahren unterlässt, die entsprechenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen und alles schriftlich festzuhalten. Hat der Arbeitgeber nämlich nicht

einmal den ersten Schritt dieses - schrittweise aufgebauten - Ermittlungsverfahrens abgeschlossen, indem er bereits die Gefahrenermittlung nach § 4 Abs 1 ASchG nicht vollendete, kann er zu diesem Zeitpunkt zwangsläufig auch die weiteren gebotenen Maßnahmen nicht gesetzt haben. Daher ist bei einer Übertretung nach § 4 Abs 1 ASchG eine zusätzliche Verfolgung wegen Übertretungen nach § 4 Abs 3 und § 5 ASchG nicht möglich.

Schlagworte
Evaluierung Gefahrenverhütung Unterlassung Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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