Norm: JN §92a
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92 a JN auch die Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist, dass der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht. Entscheidungstexte 6 Ob 589/93 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 6 Ob 589/93 2 Ob 72/95 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten, der seinen Betrieb und ordentlichen Wohnsitz in Wien hat, 55.260S sA mit dem Vorbringen, durch unsachgemäße Verlegung von Granitsteinen im Sommer 1991 durch den Beklagten oder seine Leute sei eine vollkommene Umpflasterung einer Terrassenfläche erforderlich, die einen Aufwand von 55.260 S erfordere. Der Klagsanspruch werde auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, weil der Beklagte durch mangelhafte Werkerstellung einen Sch... mehr lesen...
Norm: JN §92a
Rechtssatz: Bei Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten, hier der Montagefehler, gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben. Entscheidungstexte 7 Ob 541/92 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Klagsvorbringen geriet der Kläger am 4.8.1990 mit seinem PKW ***** auf der Westautobahn in der Nähe von Seewalchen ins Schleudern, weil sich die Lauffläche des rechten hinteren Reifens gelöst hatte, wodurch der PKW schwer beschädigt wurde. Der PKW war mit den Originalreifen des Herstellers, der beklagten Partei, die ihren Sitz in T***** hat, versehen. Der Kläger behauptet als Ursache des Unfalls einen schweren Montagefehler der beklagten Partei und begehrt den E... mehr lesen...
Norm: JN §92a
Rechtssatz: Der Entzug der Verfügungsmacht über eine körperliche Sache kann deren Beschädigung nicht gleichgesetzt werden. Wurde nämlich der Schaden durch die Entziehung der Verfügungsmacht (hier: über Sparbücher) verursacht, so kommt es in der Regel auf die Verhältnisse an Ort und Stelle nicht an. Daß der den Gegenstand bildende Schaden nicht durch eine Vertragsverletzung, sondern durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin bringt in ihrer Klage vor, die Beklagte habe ihr zwei Sparbücher mit einem Stand von zusammen 1,145.000 S weggenommen und an einen ihr nicht bekannten Dritten weitergegeben. Da sich ihr Vermögen um den Guthabensstand der Sparbücher verringert habe, habe sie einen Schaden in der angeführten Höhe erlitten. Sie begehrt, die Beklagte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, zur Bezahlung von 1,145.000 S sA, und hilfsweise zur Herausgabe der Spa... mehr lesen...
Norm: JN §92a
Rechtssatz: Der durch die ZVN 1983 geschaffene Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß § 92 a JN soll keine Vertragsklagen erfassen, mit denen nur reine Vermögensschäden geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Hinblick auf die als Vorbild dienende Zuständigkeitsvorschrift des § 32 dZPO zu anderen Schadensfällen ergibt sich nach den EB zur Regierungsvorlage daraus, dass die Bestimmung des § 1295 ABGB ... mehr lesen...
Norm: JN §92a
Rechtssatz: Unabhängig davon, ob der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet, ist es jedenfalls Voraussetzung, dass der Schaden aus einer "Beschädigung" einer körperlichen Sache entstanden sein muss. Entscheidungstexte 9 Ob 711/91 Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 Ob 711/91 Veröff: RdW 1992... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S 74.400,-- sA. Er brachte vor, daß der Beklagte ihm eine Solaranlage geliefert und installiert habe, die schwere Mängel aufweise. Der Beklagte habe nicht fach- und sachgerecht gearbeitet. Es sei erforderlich, die Anlage abzumontieren und nach Einbau verschiedener Verbesserungen wieder neu zu installieren. Der Aufwand zur Sanierung der vom Beklagten zu vertretenden Mängel erfordere Kosten in Höhe des Klagebetr... mehr lesen...
Norm: JN §92a
Rechtssatz: Der Gerichtsstand der Schadenszufügung gilt auch für Regressklagen des Haftpflichtversicherers als Legalzessionar. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden aus dem schadenverursachenden Delikt oder aus der dadurch bewirkten Vertragsverletzung geltend gemacht wird (unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht Faschings LB RdZ 308 und Rechberger - Simotta 2.Auflage RdZ 97). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EKHG §20JN §92aJN §93
Rechtssatz: § 20 EKHG schließt die Anwendung des § 93 JN auch bei einheitlicher Streitgenossenschaft der Beklagten aus. Entscheidungstexte 2 Ob 116/72 Entscheidungstext OGH 21.09.1972 2 Ob 116/72 Veröff: EvBl 1973/91 S 211 7 Ob 272/02d Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 272/02d Vgl; Beis ... mehr lesen...