Norm
JN §92aRechtssatz
Der Entzug der Verfügungsmacht über eine körperliche Sache kann deren Beschädigung nicht gleichgesetzt werden. Wurde nämlich der Schaden durch die Entziehung der Verfügungsmacht (hier: über Sparbücher) verursacht, so kommt es in der Regel auf die Verhältnisse an Ort und Stelle nicht an. Daß der den Gegenstand bildende Schaden nicht durch eine Vertragsverletzung, sondern durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden sei, reicht für die Begründung der Zuständigkeit nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046733Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00521_9200000_001