RS OGH 1992/3/11 3Ob521/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Norm

JN §92a

Rechtssatz

Der Entzug der Verfügungsmacht über eine körperliche Sache kann deren Beschädigung nicht gleichgesetzt werden. Wurde nämlich der Schaden durch die Entziehung der Verfügungsmacht (hier: über Sparbücher) verursacht, so kommt es in der Regel auf die Verhältnisse an Ort und Stelle nicht an. Daß der den Gegenstand bildende Schaden nicht durch eine Vertragsverletzung, sondern durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden sei, reicht für die Begründung der Zuständigkeit nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046733

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00521_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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