Norm
JN §92aRechtssatz
Unabhängig davon, ob der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet, ist es jedenfalls Voraussetzung, dass der Schaden aus einer "Beschädigung" einer körperlichen Sache entstanden sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013