RS OGH 1991/9/11 9Ob711/91, 1Ob641/92, 7Ob608/93, 2Ob72/95, 1Ob308/99x, 1Ob133/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1991
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Norm

JN §92a

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet, ist es jedenfalls Voraussetzung, dass der Schaden aus einer "Beschädigung" einer körperlichen Sache entstanden sein muss.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 711/91
    Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 Ob 711/91
    Veröff: RdW 1992,112 = SZ 64/123
  • 1 Ob 641/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 641/92
    Auch; Beisatz: Gerichtsstand nach § 92 a JN kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn keine körperliche Sache beschädigt, sondern eine solche vom Beklagten mangelhaft ausgeführt wurde und der begehrte Verbesserungsaufwand nicht auf eine Beschädigung der Sache durch den Beklagten zurückgeht. (T1)
  • 7 Ob 608/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 7 Ob 608/93
    nur: Der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet. (T2) Beis wie T1
  • 2 Ob 72/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 72/95
    Beisatz: Nicht, wenn kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB aus der Tötung einer Person geltend gemacht, sondern die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches begehrt wird. (T3)
  • 1 Ob 308/99x
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 308/99x
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob das Vorbringen beziehungsweise das Begehren eindeutig genug ist, um daraus erschließen zu können, dass jemand einen Schaden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache geltend macht, kann nur auf Grund der jeweiligen konkreten Behauptungen und somit nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. (T4)
  • 1 Ob 133/13k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 133/13k
    Auch; nur T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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