Norm
JN §92aRechtssatz
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92 a JN auch die Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist, dass der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046714Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013