Norm
JN §92aRechtssatz
Der durch die ZVN 1983 geschaffene Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß § 92 a JN soll keine Vertragsklagen erfassen, mit denen nur reine Vermögensschäden geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Hinblick auf die als Vorbild dienende Zuständigkeitsvorschrift des § 32 dZPO zu anderen Schadensfällen ergibt sich nach den EB zur Regierungsvorlage daraus, dass die Bestimmung des § 1295 ABGB keine Unterscheidung zwischen Schadenersatzansprüche aus Delikt und Vertragsverletzung trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046729Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_0090OB00711_9100000_002