RS OGH 1991/9/11 9Ob711/91, 1Ob641/92, 6Ob589/93, 1Ob617/94, 10Ob7/05k, 10Nc19/05h

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Veröffentlicht am 11.09.1991
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Norm

JN §92a

Rechtssatz

Der durch die ZVN 1983 geschaffene Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung gemäß § 92 a JN soll keine Vertragsklagen erfassen, mit denen nur reine Vermögensschäden geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Hinblick auf die als Vorbild dienende Zuständigkeitsvorschrift des § 32 dZPO zu anderen Schadensfällen ergibt sich nach den EB zur Regierungsvorlage daraus, dass die Bestimmung des § 1295 ABGB keine Unterscheidung zwischen Schadenersatzansprüche aus Delikt und Vertragsverletzung trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046729

Dokumentnummer

JJR_19910911_OGH0002_0090OB00711_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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