Norm
JN §92aRechtssatz
Der Gerichtsstand der Schadenszufügung gilt auch für Regressklagen des Haftpflichtversicherers als Legalzessionar. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden aus dem schadenverursachenden Delikt oder aus der dadurch bewirkten Vertragsverletzung geltend gemacht wird (unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht Faschings LB RdZ 308 und Rechberger - Simotta 2.Auflage RdZ 97).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046705Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013