Begründung: Gegen den nach dem Antrag der klagenden Partei vom Erstgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag über S 8,010.000 erhoben die beiden Beklagten rechtzeitige Einwendungen, in welchen sie u.a. die mangelnde örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zufolge abredewidriger Domizilierung des Blankoakzeptes behaupteten. Das Erstgericht stellte ua fest, die beiden Beklagten hätten der Zweiganstalt der klagenden Partei in Salzburg schriftlich die Ermächtigung erteilt, den Wechse... mehr lesen...
Norm: WG Art10JN §89
Rechtssatz: Wenn in dem der Verbindlichkeit eines Blankowechsels zugrunde liegenden Vertrag ein bestimmter Erfüllungsort vereinbart wurde, so kann unter Umständen auf die Ermächtigung zur Einsetzung des Domizilvermerks geschlossen werden. Diesfalls ist der Gerichtsstand nach § 89 JN als gegeben anzunehmen. Entscheidungstexte 8 Ob 564/78 Entscheidungstext OGH 11.1... mehr lesen...
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Beschaffung eines Barkredites in Höhe von 75.000 S. Die Parteien vereinbarten für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Darlehensansuchen und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen die Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Wien bzw. des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien. Der Beklagte akzeptierte den von der Klägerin ausgestellten Blankowechsel vom 15. Oktober 1974. In diesem Wechsel setzte die Klägerin die mit 18. Oktober 1974 fä... mehr lesen...
Norm: JN §89WG Art4WG Art10
Rechtssatz: Eine eigenmächtige, dem WG zuwiderlaufende Domizilierung des Blankowechsels begründet nicht den Gerichtsstand nach § 89 JN. Entscheidungstexte 5 Ob 252/75 Entscheidungstext OGH 26.01.1976 5 Ob 252/75 Veröff: SZ 49/6 = EvBl 1976/196 S 400 = QuHGZ 1976 H3,142 8 Ob 564/78 Entscheidungstext... mehr lesen...
Auf Grund der von der Beklagten in Wien ausgestellten, an die Mitteleuropäische Handelsbank AG in Frankfurt am Main als Bezogene gerichteten, bei Vorlage jedoch nicht eingelösten Schecks vom 28. August 1974, lautend auf 80.000 DM, und vom 5. September 1974, lautend auf 75.000 DM, erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte den Scheckzahlungsauftrag des Erstgerichtes vom 31. Oktober 1974 über insgesamt 155.000 DM samt Anhang. Keiner der beiden Schecks enthält eine besondere Angabe des Zah... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ antragsgemäß auf Grund des von der Klägerin am 20. Feber 1974 ausgestellten und von den beiden Beklagten akzeptierten Wechsels einen auf die Wechselsumme von 15.645.75 S samt Anhang lautenden Wechselzahlungsauftrag. Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. Mai 1974 erhoben sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Hinweis auf das Ratengesetz. Die Klägerin brach... mehr lesen...
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden war, auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß auch in We... mehr lesen...
Norm: JN §89JN §104 A
Rechtssatz: Auch für das Wechselverfahren ist eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN zulässig. Sie muß nicht im Wechsel selbst enthalten sein. Entscheidungstexte 7 Ob 174/73 Entscheidungstext OGH 03.10.1973 7 Ob 174/73 Veröff: EvBl 1974/28 S 71 = SZ 46/96 4 Ob 553/75 Entscheidungstext OGH 08.07... mehr lesen...
Begründung: Laut Kaufantrag vom 13. 3. 1959 kauften die Beklagten von der klagenden Partei einen Musikautomaten, und zwar in der Form, dass die klagende Partei ihn vom Nebenintervenienten gegen Barzahlung kaufte und ihn sodann auf Raten bei Terminsverlust und unter Eigentumsvorbehalt an die Beklagten weiterverkaufte. Zur Deckung des Kaufpreises übergaben die Beklagten der klagenden Partei fünf Blankoakzepte. Aufgrund dieser Akzepte erwirkte die klagende Partei einen Wechselzahlungsa... mehr lesen...
Der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Kreisgerichtes St. Pölten hat, akzeptierte einen Blankowechsel mit dem Zahlungsort W. im Sprengel des Kreisgerichtes Krems, der sodann auf den Klagebetrag ausgestellt wurde. Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen, wendete in der ersten mündlichen Streitverhandlung örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Kreisgerichtes Krems gemäß § 6 RatenG. ein und beantragte in erster Linie die Nichtigerklärung des V... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z8JN §89RatenG §6WG Art17
Rechtssatz: Der Ratenkäufer, der zur Sicherung des Kaufpreises einen Wechsel ausgestellt oder akzeptiert hat, kann sich auf die Bestimmung des § 6 RatenG stets dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist, außerdem auch dann, wenn er nachweisen kann, daß der Wechselinhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners gehandelt hat, sei es auch nur, um ihm die Ei... mehr lesen...
Norm: JN §88 Abs1 AJN §89
Rechtssatz: Die Zuständigkeit einer Klage aus einem Darlehen kann nicht auf den Zahlungsort eines Wechsels (unter dessen Vorlage) ohne urkundlichen Nachweis des Erfüllungsortes des Darlehensgeschäftes gestützt werden. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: war ursprünglich wegen fehlerhafter Doppelvergabe der RS-Nummer auch unter RS0021760 aufrufbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Das Prozeßgericht hat erkannt, daß der gegen den Beklagten erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrecht bleibe. Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt. Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Beklagten nicht Folge gegeben. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat der Schwager des Beklagten, Leopold L., zum Zwecke des Ankaufes eines Lastk... mehr lesen...
Norm: JN §89JN §99ZPO §557 Abs1
Rechtssatz: Eine Wechselklage nach § 557 ZPO kann nur beim allgemeinen Gerichtsstande des Wechselschuldners oder beim Gericht des Zahlungsortes eingebracht werden (§ 89 JN), nicht aber beim Gerichtsstande des Vermögens im Sinne des § 99 JN. Entscheidungstexte 1 Ob 363/34 Entscheidungstext OGH 09.07.1934 1 Ob 363/34 Veröff: SZ 16/145 ... mehr lesen...
Norm: JN §89JN §99ZPO §557
Rechtssatz: Eine Wechselklage nach § 557 ZPO kann nur beim allgemeinen Gerichtsstande des Wechselschuldners oder beim Gericht des Zahlungsortes eingebracht werden (§ 89 JN), nicht aber beim Gerichtsstande des Vermögens im Sinne des § 99 JN. Entscheidungstexte 1 Ob 363/34 Entscheidungstext OGH 09.07.1934 1 Ob 363/34 Veröff: SZ 16/145 ... mehr lesen...