Norm
Rechtssatz
Eine Wechselklage nach § 557 ZPO kann nur beim allgemeinen Gerichtsstande des Wechselschuldners oder beim Gericht des Zahlungsortes eingebracht werden (§ 89 JN), nicht aber beim Gerichtsstande des Vermögens im Sinne des § 99 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer