Norm
WG Art10Rechtssatz
Wenn in dem der Verbindlichkeit eines Blankowechsels zugrunde liegenden Vertrag ein bestimmter Erfüllungsort vereinbart wurde, so kann unter Umständen auf die Ermächtigung zur Einsetzung des Domizilvermerks geschlossen werden. Diesfalls ist der Gerichtsstand nach § 89 JN als gegeben anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046934Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0080OB00564_7800000_001