RS OGH 1978/10/11 8Ob564/78

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Veröffentlicht am 11.10.1978
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Norm

WG Art10
JN §89

Rechtssatz

Wenn in dem der Verbindlichkeit eines Blankowechsels zugrunde liegenden Vertrag ein bestimmter Erfüllungsort vereinbart wurde, so kann unter Umständen auf die Ermächtigung zur Einsetzung des Domizilvermerks geschlossen werden. Diesfalls ist der Gerichtsstand nach § 89 JN als gegeben anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 564/78
    Entscheidungstext OGH 11.10.1978 8 Ob 564/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046934

Dokumentnummer

JJR_19781011_OGH0002_0080OB00564_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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