Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Die Zuständigkeit einer Klage aus einem Darlehen kann nicht auf den Zahlungsort eines Wechsels (unter dessen Vorlage) ohne urkundlichen Nachweis des Erfüllungsortes des Darlehensgeschäftes gestützt werden.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz war ursprünglich wegen fehlerhafter Doppelvergabe der RS-Nummer auch unter RS0021760 aufrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0127556Im RIS seit
02.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.03.2012