Norm
JN §89Kopf
SZ 24/48
Spruch
Eine Wechselklage kann auch dann beim Gericht des Zahlungsortes eingebracht werden, wenn das dem Wechsel zugrunde liegende Geschäft ein Ratengeschäft ist.
Entscheidung vom 21. Feber 1951, 2 Ob 26/51.
I. Instanz: Handelsgericht; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Prozeßgericht hat erkannt, daß der gegen den Beklagten erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrecht bleibe.
Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision des Beklagten nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat der Schwager des Beklagten, Leopold L., zum Zwecke des Ankaufes eines Lastkraftwagens, von der klagenden Partei ein Darlehen in der Höhe von 20.000 S erhalten, das in 18 Monatsraten zurückzuzahlen gewesen wäre. Der Beklagte ist an dem Kauf nicht beteiligt gewesen und hat lediglich für die Schuld Leopold L.'s dadurch gebürgt, daß er mehrere anläßlich der Darlehensgewährung ausgestellte und von Leopold L. unterschriebene Wechsel mitunterfertigt hat. Nachträglich hat Leopold L. den gekauften Wagen mit Kenntnis der Klägerin weiterverkauft und einen anderen Wagen gekauft; er hat im Zuge dieser Transaktion an den Zeugen Heinrich W., der seinerzeit die Kreditgewährung vermittelt hatte, 25.000 S (20.000 + 5000) gezahlt, um den Verkäufer zu befriedigen, nicht aber, um seine Darlehensschuld an die Klägerin zu tilgen. Diese Schuld ist in der Höhe der Wechselsumme unberichtigt geblieben.
Der vom Beklagten aus § 6 RatenG. abgeleiteten Nichtigkeit des angeblich vor einem absolut unzuständigen Gericht durchgeführten Verfahrens steht einerseits entgegen, daß nach den Feststellungen nicht die Klägerin den ersten Wagen verkauft und daß ihn nicht der Beklagte gemeinsam mit seinem Schwager gekauft hat, und anderseits die Tatsache, daß der Beklagte nicht aus einem Kaufvertrage, sondern aus der Unterfertigung eines Wechsels belangt worden ist und daß daher auf jeden Fall die Anrufung des Gerichtes des Zahlungsortes möglich gewesen ist (Entscheidung vom 19. Mai 1908, Amtl. Slg. 1190).
Anmerkung
Z24048Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00026.51.0221.000Dokumentnummer
JJT_19510221_OGH0002_0020OB00026_5100000_000